Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

4. Folgende wesentliche Aufgaben gehören zur Anstaltsseelsorge:- Regelmässige Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen;- Spendung der Beichte und der anderen Sakramente;- Vornahme der sonstigen Amtshandlunen;- Seelsorgliche Einzel- und Gruppengespräche;- Seelsorglicher Beistand für Gefangene und deren Angehörige in Partnerschafts-, Ehe und Familienangelegenheiten;- Krankenseelsorge;- Kontaktnahme zu den Angehörigen und Pfarrgemeiden der Ge­fangenen;- Abhaltung von Besuchen aus besonderem seelsorglichen Anlass mit Zustimmung der Anstaltsleitung, die aus Sicherheitsgründen auch verweigert werden kann;- Religiöse Unterweisung und Hilfen zur Persönlichkeitsbildung durch Gruppenarbeit, Kurse und Freizeitgestaltung;- Mitwirken bei der sozialen Hilfe für Gefangene und deren Famili­en;- Mitwirken bei der Beschaffung religiöser Bücher und Schiften;- Beratung bei der Anschaffung von büchem für die Anstaltsbü­che- rei;- Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen;- Mitwirken bei der Persönlichkeitsforschung des Gefangenen so­wie der Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplanes;- Bereitschaft zur Seelsorge an den Mitarbewitem des Strafvollzugs;- Mitarbeit bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anstaltsbedi­ensteten;- Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche.1 5. Äusserung in .Gnadensachen und in Verfahren gemäss § 57 StGB und Mitwirken bei der Persönlichkeitserforschung kann der Ans­taltspfarrer in Einzelfällen ablehnen.1 2 1. Ebd. Art. 4. 2. Ebd. Art. 5. 62

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