Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

6. Die Justizverwaltung schafft die zur Ausübung der Anstaltsseelsor­ge notwendigen organisatorischen Voraussetzungen:- Mitteilung der Personalien und Einsicht in die Personalakte der Gefangenen;- Selbständiger Zugang zu den Gefangenen durch Aushändigung eines Anstaltsschlüssels;- Ermöglichung des Kontaktes zwischen Anstaltspfarrem und Ge­fangenen, von Gesprächen inden Zellen und Gruppenräumen sowie von Besuchen im Diestraum des Anstaltspfarrers;- Unverzügliche Information über besondere Vorkommnisse (Erkran­kungen, Suizidversuchen, Todesfällen, Einlieferung in Beruhigungs- bzw. Arrestzelle);- Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer Veranstaltungen im Veranstaltungsprogramm der Anstalt und Zulassung der Ge­fangenen zur Teilnahme;- Zuteilung geeigneter Räume für die Anstaltsseelsoige, Nutzung­sänderungen sind nur einvernehmlich mit dem Anstaltspfarrer zulässig;- Bereitstellung eines geeigeneten Dienstzimmers mit Aussentelefon;- Ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche;- Erledigung von Schreib- und Verwaltungsarbeit des Anstaltspfar­rers durch die Verwaltung;- Zuteilung von Helfern aus den Reihen der Gefangenen;- Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs.1 7. Der Anstaltspfarrer darf auf deren besonderen Wunsch auch Gefan­gene einer anderen Konfession betreuen.1 2 8. Der Anstaltspfarrer darf mit Zustimmung des Anstaltsleiters auch ehrenamtliche Mitarbeiter und Gruppen zur Unterstützung seiner Arbeit heranziehen.3 1. Ebd. Art. 6. 2. Ebd. Art. 7. 3. Ebd. Art. 8. 63

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