Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

Der Dienst der nebenamtlichen Seelsorger beschränkt sich auf Ein­zelseelsorge und Sakramentespendung. 5. Der Seelsorger braucht an der Briefzensur der Gefangenenpost nicht mitwirken? 6. Für den Dienst der Seelsorger gelten die kirchlichen Bestimmungen ihrer zuständigen Kirchen. Der Seelsorger ist grundsätzlich nur für die Gefangenen seiner Konfession zuständig, nur in Einzelfällen betreut er auf entspre­chenden Wunsch hin und nach Kontaktnahme mit dem zuständi­gen Seelsorger Gefangene einer anderen Konfession. Die äussere Organisation der Anstaltsseelsorge wird unter Bedacht- nahme der bestehenden Vollzugsvorschriften vom Anstaltsleiter im Einvemehemen mit dem Seelsorger geregelt. Über die Gestaltung der Gottesdiensträumlichkeiten sind die kirch­lichen Vorgesetzten vom Seelsorger zu unterrichten.3 7. Das Beicht- und Seelsorgergeheimnis ist von den Seelsorgern streng zu bewahren.4 8. Beschwerden von Gefangenen über den Seelsorger im geistlichen Bereich werden an die zuständige Kirche weitergeleitet. Diese hört den Seelsorger, den Dekan und eventuell den Anstaltsleiter über die Beschwerde an.5 9. Die katholischen und evangelischen hauptamtlichen Anstaltsseel­sorger werden vom Justizministerium zu jährlichen Fortbildungs­massnahmen, deren Durchführung dem Dekan obliegt, berufen. Zur Teilnahmen an Konferenzen des kirchlichen Dienstes im Straf­vollzug erfolgt Dienstfreistellung. 1 2 3 4 5 1. Ebd. § 4 (l)bis (5) 2. Ebd. §5. 3. Ebd. §6(1) bis (4). 4. Ebd. §7. 5. Ebd. §8. 56

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