Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

Der Seelsorger hat Anspruch auf Fort- und Weiterbildungsmass­nahmen.1 10. Die Vertretung des hauptamtlichen Seelsorgers bei Urlaub oder Krankheit regelt der Anstaltsleiter mit dem Seelsorger, die des ne­benamtlichen Seelsorgers bleibt dem Eizelfall überlassen.1 2 3 11. Die hauptamtlichen Seelsorger erhalten Zeitausgleich für Sam­stags-, Sonntags- und Feiertagsdienst im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. 12. Die Allgemeinen Dienstanweisungen, die in den betreffenden Kir­chen für alle Geistlichen gelten, gelten entsprechend auch für die Anstaltsseelsorger.4 13. Diese AV. tritt mit Wirkung vom 1. 5. 1977 in Kraft, gleichzeitig wird die AV. des Justizministeriums vom 5. 7. 1972 (2412 I-VI/94) - Die Justiz 239 - aufgehoben. b) Vertragsverhältnisse der nicht hauptamtlich beschäftigten Bediensteten bei den Vollzugsanstalten 5 In Ergänzung zu § 155 StVollzG wird bestimmt: 1. Die Aufgaben der Ärzte, Psychologen, Seelsorger, Lehrer und Sozi­alarbeiter können in Vollzugs- und Jugendarrestanstalten, wenn es keine hauptamtlichen Bediensteten gibt, auch auf nebenamtliche Bedienstete, sofern sie die Qualifikation für die hauptamtliche Be­schäftigung haben, übertragen werden. 2. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Strafvollzugsgesetz, den Ver- waltunsvorschiften zum Jugendstrafvollzug, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug, sowie der Hausordnung und den Vorschriften über den Verkehr mit Gefangenen. 1. Ebd. § 9 (1) bis (3) 2. Ebd. § 19 (1) und (2). 3. Ebd. §11. 4. Ebd. §12. 5. AV.d.JuM vom 30. 7.1986 (2424-VI/47) - Die Justiz S. 348 - Bezug: AV.d.JuM vom 10.11.1980 (2424-VI/47) - Die Justiz 1981 S. 1. 34. 57

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