Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
2. Die hauptamtlichen Seelsorger werden nach ihrer Bestellung durch das Land vom Dekan in ihr Amt eingeführt (die Nebenamtlichen können es), ebenso bei ihrer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt.1 3. Die Aufsicht über die Seelsorger in geistlichen Angelegenheiten übt die zuständige Kirche aus, was auch das Visitationsrecht einschli- esst. Das Justizministerium benachrichtigt die zuständige Kirche über den Dekan, wenn gegen einen Seelsorger wesentliche Beanstandungen vorgebracht werden ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder der Erlass einer Disziplinarverfügung beabsichtigt ist.1 2 4. Regelung der wesentlichen Aufgaben des hauptamtlichen Seelsorgers:- Abhaltung von Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen;- Spendung der Beichte und der anderen Sakramente;- Vornahme kirchlicher Trauerfeiem;- Anbot von Kursen, Gruppen- und Unterweisungsstunden;- Teilnahme an Dienstbesprechungen und Mitwirkung bei der Durchführung des Völlzugsplanes und der Freizeitgestaltung;- Seelsorgliche Beratung und Betreuung in Partnerschafts-, Ehe und Familienangelegenheiten;- Fürsorge für Gefangene und deren Familie;- Beratung bei der Anschaffung von Büchern für die Anstaltsbücherei und für religiöse Bücher und Schriften;- Kontaktnahme zu den Heimatpfarrem der Gefangenen;- Öffentlichkeitsarbeit ausserhalb der Vollzugsanstalten. Der Anstaltsleiter unterstützt den Seelsorger, welcher mit den anderen im Vollzug Tätigen zusammenarbeitet, bei der Durchführung seiner Arbeiten. Freiwillige Helfer und kirchliche Gruppen kann der Seelsorger mit Erlaubnis des Anstaltsleiters beiziehen. 1. Ebd. § 2 (1) und (2). 2. Ebd. § 3 (1) und (2). 55