Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

2. Das Land Baden - Württemberg a) Allgemeine Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden - Würt­temberg 1 Sie bestimmt einvernehmlich mit dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg, dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg in Breisgau, dem Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart folgendes für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorgern in den Vollzugsanstalten des Landesn Baden - Württemberg: 1. Die Seelsorge in den Vollzugsanstalten ist ein Teil der allgemeinen Seelsorge. Die Dienstverhältnisse der hauptamtlichen Anstaltsseelsorger rich­ten sich nach dem § 157, StVollzG. Für jede der beiden Konfessionen wird ein Dekan bestellt, dem die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Strafvollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Justizministeriums in seelsorg­lichen Angelegenheiten, die Betreuung der im Strafvollzug tätigen Seelsorger und ihre Visitation im Rahmen der jeweiligen kirchli­chen Ordnung obliegt. Seelsorger und Dekane werden auf Vorschlag ihrer Kirchen und nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts in das Beamten­verhältnis berufen oder durch Dienstvertrag angestellt. Beförderungen oder Versetzungen geschehen im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche nach Stellungnahme des Dekans.1 2 1. AV des JuM vom 25. 4.1977 (24/21-Vl/94) - Die Justiz S. 221. 2. Allgemeine Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Anstaltsseelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg, § 1(1), (2) und (3). 54

Next

/
Oldalképek
Tartalom