Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

ge für die Folgezeit. Die Vergütung ist monatlich, nachträglich zu bezahlen.1 3. Wird die Anstaltsseelsorge von einem Geistlichen, der ausserhalb der Justizverwaltung angestellt und Beamter im Sinne des Bayeri­schen Beamtengesetzes ist, ausgeübt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 11,1-3 und 5 sowie die Vorschriften der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten.1 2 4. Nichtbeamtete Geistliche (die weder Kirchenbeamte noch Beamte im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes sind), z. B. Ordensgeist­liche, werden als Anstaltsseelsorger auf Privatvertragsebene anges­tellt. Ihre Bezüge richten sich nach dem Bundes­angestelltentarifvertrag.3 5. Hauptamtlichen Anstaltsseelsorgem wird für die Seelsorger an mehreren Justizvollzugsanstalten - abgesehen von der etwa zuste­henden Reisekostenvergütung bzw. dem Ersatz von Fahrtauslagen bei Dienstgängen - neben dem Diensteinkommen keine besondere Vergütung gewährt.4 6. Hier wird die Vertretung der Anstaltsgeistlichen geregelt.5 7. Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zu Unguns­ten des Staates bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.6 8. Diese Bekanntmachung tritt am 1. 12. 1956 in Kraft. Die Allgemeine Verfügung des Reichsjustizministeriums vom 14. 5. 1941 (DJ S. 603) wird gleichzeitig aufgehoben. 1. Ebd. Abschnitt ii, 2-5. 2. Vom 13.12.1966 (GVB1. S. 486) 3. Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizanstalten, Abschnitt IV. 4. Ebd. Abschnitt V. 5. Ebd. Abschnitt VI. 6. Ebd. Abschnitt VII. 53

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