Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

V. Kapitel. Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland

öffentlichen Anstalten besteht, zugestanden, wobei jedoch jeder Zwang fernzuhalten ist.1 Der Begriff "Anstaltsseelsorge" gilt - trotz des grossen Unterschieds hinsichtlich des Zwecks der Unterbringung - in gleicher Weise für Krankenhäusser, Straf- und ähnlichen Anstalten. Für die konkrete Seelsorgspraxis sind im wesentlichen die gleichen rechtlichen Fragen zu erkennen und zu regeln.1 2 3 4 a) Das Recht der Religionsausübung durch den Gefangenen aa) Der Untersuchungsgefangene darf am gemeinsamen Gottesdienst, sowie an allen anderen religiösen Veranstaltungen seines Glaubensbekenntnisses teilnehmen, wenn nicht der Richter aus Rücksichten der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Ordnung in der Anstalt anders befindet/ Unter den gleichen Bedingungen darf der Gefangene an den Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, vorausgesetzt, deren Seelsorge gibt seine Zustimmung.5 Missbraucht ein Gefangener die Teilnahme an religiösen Veranstaltun­gen zu Verdunklungszwecken, unerlaubter Kontaktaufnahme mit an­deren Gefangenen oder er stört die Veranstaltung, so kann der Anstaltsseelsorger seinen Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesen Veranstaltungen aussprechen,6 doch bedarf dieser Ausschluss der Genehmigung durch den Richter, der, gegebenenfalls nach Anhö­1. WRV Art. 141. 2. Vgl. ALBRECHT, Karl. Staatsrechtliche Grundfragen der Anstaltsseelsorge, Bonn 1975, S. 3. 3. Der Text spricht auch im folgenden nur vom Gefangenen, doch der Name Untersuchungshaftvollzugsordnung legt klar, dass hier ausschliesslich vom Untersuchungsgefangenen die Rede ist. 4. UVollzO vom 12 2.1953. (JMB1. NW S. 53) in der Fassung vom 13.12.1977 (JMB1 NW S. 5/78), Nr. 47(1). 5. Ebd. Nr. 47(2). 6. Ebd. Nr. 47(3) 44

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