Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

V. Kapitel. Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland

rung des Anstaltsseelsorgers, über die Wiederzulassung des Gefange­nen zu den genannten Veranstaltungen entscheidet.1 Der Gefangene hat des weiteren das Recht, den Zuspruch eines Seelsorgers seines Bekenntnisses in Anspruch zu nehmen. Hauptamtliche und vertraglich angestellte Seelsorger bedürfen dazu keiner besonderen Erlaubnis.1 2 Andere Seelsorger als die Anstaltsselsorger benötigen zum seelsorglichen Besuch eines Gefangenen die Erlaubnis des Richters, der auch die Überwachung des Besuches anordnen kann.3 bb) Auch dem Strafgefangenen 4 darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seines Bekenntnisses nicht verwährt werden, auf seinen Wunsch hin sind die entsprechenden Kontakte zu einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft herzustellen.5 6 Er darf grundlegende religiöse Schriften besitzen, ihr Entzug ist nur bei grossem Missbrauch zulässig.0 Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihm in angemessenem Umfang zu belassen.7 Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und allen anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses, an denen einer anderen Religionsgemeinschaft jedoch nur dann, wenn deren Seelsorger die Erlaubnis gibt, teilzunehmen.8 Aus Ordnungs- oder Sicherheitsgründen kann der Gefangene von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Vesanstaltungen 1. StPO § 119, Abs. 6. 2. UVollzO Nr 48(1) und (2). 3. Ebd. Nr. 48(3). 4. Auch hier verwendet das Strafvollzugsgesetz nur den Terminus Gefangene, wie wohl vom Strafgefangenen die Rede ist. 5. StVollzG vom 16.3.1976 (BGBl. I. S. 581), § 53(1). 6. Ebd. §53(2). 7. Ebd. §53(3). 8. Ebd. §54(1) und (2). 45

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