Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

V. Kapitel. Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland

gegeben sind. Noch intensiver wird diese Einschränkung der Bewe­gungsfreiheit durch Untersuchungs-, Straf- oder Verwahrungshaft aus Sicherheits- oder Erziehungsgründen.1 Wegen des staatlichen Strafmonopols können Anstalten, die diesem letztgenannten Zweck dienen, nur staatliche Anstalten sein.1 2 3 Das im Grundgesetz gewährleistete Recht der freien Religionsaus­übung besteht auch während eines Anstaltsaufenthaltes weiter, die dort genannten örtlichen und zeitlichen Einschränkungen und Behin­derungen der gemeinsamen Religionsausübung stellen aber keine Ver­letzungen des Grundrechtes dar. Die besonderen Bedingungen des Anstaltsbetriebes machen aber die Errichtung einer besonderen, den Erfordernissen des Anstaltslebens gerecht werdenden Seelsorge notwendig, die in Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Anstalt und den zur Ausbung der Seelsorge berechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften zu erstellen ist.4 Der Art. 140 GG übernimmt die Art. 136, 137, 138 un 141 der WRV,5 die somit vollgültiges Verfassungsrecht sind.6 7 Hier ist festgelegt, dass die Militär- und Anstaltsseelsorge durch beamtete Militärpfarrer und Anstaltsseelsorger durchzuführen ist/ Den Religionsgesellschaften wird die "Vornahme religiöser Handlungen", soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen 1. Vgl. ALBRECHT, Karl: Staatsrechtliche Grundfragen der Anstaltsseelsorge, Bonn 1975, S. 1. 2. . Ebd. S. 20. 3. Vgl. LISTL, Joseph: Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsspre­chung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1971, S. 66 f. 4. Vgl. ALBRECHT, Karl: Staatsrechtliche Grundfragen der Anstaltsseelsorge, Bonn 1975, S. 2. 5. Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919. 6. CAMPENHAUSEN, Axel Freiherr von: Staatskirchenrecht, München 1973, S. 59. 7. WRV Art. 138, Abs. 2, vgl. auch FRIESENHAHN, Ernst und SCHEUNER, Ulrich (Hrsg.): Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, I. Bd., Berlin 1974, S. 563. 43

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