Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
ANHANG
5. STATUTEN DER ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KATHOLISCHEN GEFANGENENHAUSSEELSORGER ÖSTERREICHS 1. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Gefangenen- hausseelsoiger Österreich sind alle vom zuständigen Diözesanbischof für diese Aufgabe bestellten und von der staatlichen Behörde damit betrauten katholischen Seelsorger; das gilt gleichhermaßen für Priester, Ordensleute, Diakone und Pastoralassistenten bzw. Pastoralassis- tentinnen. 2. An den Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere an der Vollversammlung, haben auch alle ehemaligen Mitglieder, die sich schon im Ruhestand befinden, teil. 3. Als hauptamtliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gelten alle vom Bundesministerium für Justiz in ein Dienstverhältnis aufgenommenen Gefangenenhausseelsorger. Als nebenamtliche gelten jene, die das Bundesministerium für Justiz mit einem festgelegten Teilzeitvertrag mit der Gefangenenhausseelsorge beauftragt. Als ehrenamtliche gelten jene, die vom zuständigen (Erz-)Bischöflichen Ordinariat dem Bundesministerium für Justiz eingegeben, von diesem bestätigt, aber von Dienstverplichtungsregelung und Besoldung ausgenommen sind. 4. Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - einschließlich jener, die in den Ruhestand getreten sind - bilden die Vollversammlung. 5. Die Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben: die Zusammenarbeit und Kontakte unter den Mitgliedern zu fördern und für Erfahrungsaustausch und Fortbildung zu sorgen; 206