Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

ANHANG

4. ERKLÄRUNG DES KOMMISSARIATS DER DEUTSCHEN BISCHÖFE ZUM STRAFVOLLZUGSGESETZ vom 12.3.1976 Das Kommissariat der deutschen Bischöfe begrüßt, daß der Deutsche Bundestag das Strafvollzugsgesetz mit breiter Mehrheit verabschiedet hat. Mit diesem Gesetz wird der Strafvollzug entsprechend dem Auftrag des Grundgesetzes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und das Vollzugsziel der Resozialisierung gesetzlich verankert. Auch ist zu begrüßen, daß dem Gefangenen künftig ein Rechtsan­spruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes zugebilligt und er in die Ar­beitslosenversicherung einbezogen wird. Jedoch sind die Erwartungen, die an eine Reform des Strafvollzuges geknüpft waren, nicht in allen Punkten erfüllt worden. Vor allem wird sich die wirtschaftliche Situation der Gefangenen und ihrer Familien auf absehbare Zeit nicht wesentlich verbessern. So ist beispielsweise die Bemessungsgrundlage für die Zahlung des Arbeitsentgeltes so nie­drig festgesetzt, daß der Gefangene täglich nur zwischen 4,-und 5,-DM, also kaum mehr als bisher, verdienen kann. Ér bleibt auch weitgehend von den übrigen Sozialversicherungsleistungen ausgeschlossen. Dié mehrfach erhobene Forderung des Kommissariats der deutschen Bi­schöfe und der Konferenz der Straf^nstaltsseelsorger, dem Gefangenen eine gerechte und leistungsangemessene Arbeitsentlohnung zu zahlen und ihn voll in die Sozialversicherung einzubeziehen, ist weitgehend unerfüllt geblieben. Damit bleibt der unerfreuliche Zustand bestehen, daß der Gefangene während der Strafverbüßung in der Regel außer­stande ist, für seine Familie zu sorgen. Wir haben zwar Verständnis 204

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