Folia Theologica 22. (2011)

Fonk Peter: Erbschuld - Sühne - Gnade. Warum Kinder nicht für die Verbrechen ihre Väter verantwortlich sind

158 Peter FŐNK Bibelübersetzung vorlag, die allerdings zwei sinnentstellende Überset­zungsfehler enthielt. Der Text, dessen sich Augustinus bediente, über­setzte Röm 5,12 fälschlicherweise: „(...) und so die Sünde ihren Weg nahm zu allen Menschen (...)" und suggerierte damit, Adam habe seine Schuld auf die Nachkommen übertragen. Die spätere Überset­zung der Vulgata korrigierte richtig: „(...) und so der Tod seinen Weg nahm zu allen Menschen." Dennoch erwies sich die falsche Überset­zung bzw. die auf ihr beruhende Lehrmeinung, Adam habe seine sub­jektive Schuld auf seine Nachkommen übertragen, als zählebig. Bis auf Erasmus von Rotterdam hielten die abendländischen Theologen an ihr fest. Auf der Grundlage des lateinischen Textes gelangte Augustinus aber noch zu einer zweiten, nicht minder problematischen Annahme. Der abschließende Nebensatz in Vers 12 lautet dort: „in quo omnes peccaverunt." Augustinus verstand dieses „in quo" als Relativsatz und sah damit den biblischen Beweis für die traduzianistische Fortpflan­zungslehre erbracht. Dieser Auffassung zufolge, die ursprünglich aus dem Stoizismus stammt und von Tertullian in die christliche Theologie übernommen wurde, erhält der neu entstehende Mensch seine Seele aus dem materiellen Samen des Vaters. Entsprechend nahm man in der Konsequenz dieser Vorstellung an, daß ursprünglich die Seelen aller Menschen in Adam vereint gewesen seien. Tatsächlich ist die Wen­dung „in quo" aber der Versuch, das griechische „eph'hö" wiederzu­geben. Fleute besteht unter den Exegeten aller Konfessionen weitge­hend Übereinstimung darüber, daß der abschließende Nebensatz nicht relativ, sondern kausal zu verstehen ist. Die korrekte Übersetzung ins Deutsche muß also lauten: „weil in Adam alle gesündigt haben." Eine traduzianistisch zu verstehende Erbsündenlehre, wie sie Augustinus meinte erkennen zu können, liegt also in Röm 5,12 gewiß nicht vor. Die augustinische Lehre bzw. die Wirkungsgeschichte, die sie in der Folgezeit entfaltete, bildet im übrigen die Grundlage für mancherlei Vorbehalte und Mißverständnisse, mit denen wir uns heute bei Tauf­gesprächen im Vorfeld einer Kindertaufe immer wieder auseinander­setzen müssen. Bei Augustinus wird nun, wie schon bei seinem Lehrer Ambrosius, dieses Interpretationsmodell noch einmal unterfangen und gestützt von der Vorstellung eines solidarischen Stellvertretungs­prinzips, die dem römischen Rechtsdenken entstammt. Inhaltlich be­sagt sie, daß die Rechtslage eines Familienoberhauptes oder des Stammvaters einer Familie auf seine Nachkommen übergeht. Ist jener in Schulden geraten, gehen diese selbstverständlich auf seine Nach-

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