Folia Theologica 22. (2011)

Fonk Peter: Erbschuld - Sühne - Gnade. Warum Kinder nicht für die Verbrechen ihre Väter verantwortlich sind

ERBSCHULD - SÜHNE - GNADE 159 kommen über, die keine Möglichkeit haben, diese Erbschaft auszu­schlagen. Begeht er ein Verbrechen oder fällt er in den Sklavenstand, so schafft das für die Familienangehörigen dieselbe Situation, als wenn sie selbst das Verbrechen begangen hätten oder in den Sklavenstand gefallen wären.8 Kurz: Sündigt der „pater familias" oder macht er sich schuldig, dann sündigen in seiner Person sämtliche Familienmitglieder mit und machen sich genauso schuldig. Durch die Übertragung dieser Rechts­vorstellung auf die fragliche Stelle bei Paulus in Rom 5,12 entwickelt Augustinus die folgende Position: In Adam sei die gesamte Mensch- heitsfamilie schuldig geworden, weil seine Schuld und die verdiente Strafe, die er empfing, völlig zu Recht alle Menschen treffe; denn die Sünde Adams sei durch Fortpflanzung und Vererbung und nicht nur durch Nachahmung - wie Pelagius annahm - an sie weitergegeben worden9. Die theologische Tradition der katholischen Kirche knüpfte an die Lehre Augustins an, sah aber zugleich sehr deutlich die entscheiden­den Mängel, die in ihr verborgen waren. Es war Thomas von Aquin und - ihm folgend - das Konzil von Trient, die die augustinische Lehre in einem entscheidenden Punkt korrigierten. Zwar hielt man an der Meinung fest, die Erbsünde gehe durch die gemeinsame Herkünftig- keit von Adam auf die gesamte Menschheit über und werde nicht durch das sündige Handeln des einzelnen Menschen je neu aktuiert (propagatione, non imitatione transfusum = DH 1513 ), schloß sich al­so in diesem Punkt der antipelagianischen Stoßrichtung der augustini- schen Lehrmeinung an - doch gelangten der Aquinate und später das Tridentinum zu einer entscheidend anderen Aussage des Sachver­haltes, worin denn das Wesen der Erbsünde bestehe, vor allem aber auch zur Klärung der wichtigen Frage, ob und in welcher Form sich die Erbsünde von jeder aktuellen Sünde unterscheidet. Thomas und das Konzil deuteten die Erbsünde als Mangel an übernatürlicher, heilig­machender Gnade, die jedem aktuellen Handeln immer schon voraus­liegt und insofern als transzendentale Bedingung vollkommenen Gelingens der kategóriáién sittlichen Handlung anzusehen ist. Jeder 8 Vgl. Ganoczy, A., Aus seiner Fülle haben wir alle empfangen. Grundriß der Gna­denlehre, Düsseldorf 1989. 123. 9 Aurelius Augustinus, De peccatorum meritis et remissione et de baptismo parvu­lorum, 1.10,10.

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