Folia Theologica 22. (2011)

Fonk Peter: Erbschuld - Sühne - Gnade. Warum Kinder nicht für die Verbrechen ihre Väter verantwortlich sind

ERBSCHULD - SÜHNE - GNADE 157 standene Lehre von der Erbsünde klärt uns über die Einseitigkeit des sich absolut setzenden Subjektivismus auf und öffnet uns wieder den Blick für die Einheit des Menschengeschlechts, die sich auch in der Erfahrung artikuliert, daß es über alle kategóriáié Schulderfahrung hinaus die vorgängige Erfahrung einer Gefährdung oder Zerstörung der Beziehung zwischen den Menschen, zwischen Gott und den Men­schen sowie im Selbstverhältnis des Menschen gibt, die wir manches Mal vielleicht nur apologetisch oder fatalistisch oder auch resignativ als Schuldverstrickung bezeichnen, deren Sinn wir aber wohl erst in der christlichen Rede von der Erbsünde richtig wahrnehmen. III. Zur Geschichte der Erbsündenlehre Gleichzeitig läßt ein kurzer Blick in die Geschichte der Erbsündenlehre und die heute faktisch vorliegenden Versuche ihrer aktuellen Re- formulierung erkennen, daß eine umfassende und allgemein zugäng­liche theologische Definition nicht so leicht zu erbringen ist wie eine Darstellung auf der Ebene der konkreten Phänomene. Schon die Rezeption der biblischen Ausgangstexte durch die Väter­theologie war von Beginn an mit hermeneutischen Problemen belastet und gegen Mißverständnisse nicht gefeit. Die Ausbildung einer formellen Erbsündenlehre in der Theologie des Westens geht auf Augustinus zurück. Im Kontext seiner Gnaden­lehre und der pelagianischen Kontroverse interpretierte er Röm 5,12 auf die Sünde des ersten Menschen hin, "in dem alle gesündigt haben"7. Doch während für Paulus Adam umfassendes Symbol ver­fehlten menschlichen Daseins vor Gott ist, so daß Sünde als geschichts­bestimmende Macht einerseits und die Ratifizierung dieser Vorgabe durch die je eigene, persönlich zu verantwortende Tat andererseits zusammengedacht werden, wird diese bei Paulus implizierte Dialektik von Augustinus durch die Einführung eines traduzianistischen Denk­modells weitgehend aufgehoben. Mitverantwortlich für die Auf­fassung Augustins, das 5. Kapitel des Römerbriefes (5,12-21) stelle die Grundlagen der von ihm vertretenen Erbsündentheologie bereit, ist wohl auch die Tatsache, daß ihm der besagte Text in der altlateinischen 7 Aurelius Augustinus, De peccatorum meritis et remissione et de baptismo parvu­lorum (PL XLIV. 109 - 200): I. 10,11.

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