Folia Theologica 19. (2008)

Puskás Attila: Die Läuterung nach dem Tod - Neue Gesichtspunkte in der Enzyklika "Spe salvi" von Papst Benedikt XVI.

234 PUSKÁS, Attila schaft der Heiligen. Die dogmatische Konstitution Lumen Gentium for­muliert im Kapitel über die Einheit der pilgernden Kirche mit der himmlischen Kirche folgendermaßen: „Bis also der Herr kommt in sei­ner Erhabenheit und alle Engel mit ihm (vgl. Mt 25,31), und nach der Vernichtung des Todes ihm alles unterworfen ist (vgl. IKor 15,26 f), pilgern die einen seiner Jünger auf Erden, andere, die dieses Leben vol­lendet haben, werden gereinigt (alii hac vita functi purificantur), an­dere aber werden verherrlicht (...); wir alle jedoch haben, wenn auch in verschiedener Abstufung und Art, Gemeinschaft in derselben Liebe Gottes und des Nächsten und singen unserem Gott denselben Lobge­sang der Herrlichkeit. Alle nämlich, die zu Christus gehören, wachsen im Besitz seines Geistes zu der einen Kirche zusammen und hängen in ihm zusammen (vgl. Eph. 4,16). Die Einheit derer auf der Wander­schaft mit den Brüdern, die im Frieden Christi entschlafen sind, wird also keineswegs unterbrochen, sie wird vielmehr nach dem beständi­gen Glauben der Kirche durch die Mitteilung geistlicher Güter ge­stärkt." (LG 49) Nachdem der Text diese vielfältige Hilfe entfaltet hat, die die pilgernde Kirche von der verherrlichten Kirche erhält, for­muliert er die Hilfe, die die pilgernde Kirche den Verstorbenen in der Gemeinschaft mit dem mystischen Leib Christi bieten kann und bietet. Wir lesen in der Konstitution: „In ganz besonderer Anerkennung dieser Gemeinschaft des ganzen mystischen Leibes Jesu Christi hat die Kirche der Erdenpilger von den anfänglichen Zeiten der christlichen Religion an das Gedächtnis der Verstorbenen mit großer Ehrfurcht gepflegt und hat, 'weil es ein heiliger und heilsamer Gedanke ist, für die Verstorbenen zu beten, damit sie von ihren Sünden erlöst werden' (2 Makk 12,46), auch Fürbittgebete für sie dargebracht." (LG 50). In Be­zug auf die Terminologie des Konzils ist es wert, wahrzunehmen, dass die Begriffe „purgatorium", „poena purgatoria", „poena transitoria" und „ignis purgatorius" nicht Vorkommen, die in den früheren lehr­amtlichen Texten abwechselnd verwendet wurden. Die Vermeidung des Wortes „Purgatorium" kann man wahrscheinlich damit erklären, dass man bewusst verhindern wollte, dass sich örtliche Vorstellungen bilden können. Der Verzicht auf die Verwendung von „läuternden" und „zeitlichen Sündenstrafen" drückt sicherlich aus, dass das Konzil die Lehre von der Läuterung nach dem Tod nicht mit der scholasti­schen Unterscheidung von Schuldigkeit (reatus culpae) und Strafwür­digkeit (reatus poenae) in Verbindung bringen will, sondern die Mög­lichkeit weiterer theologischer Interpretation offen halten will. Der

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