Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
166 M. MULLER mum post citationes peractas et dubii formulam statutam" (Art. 267 § 2 DC); anschließend ist die Wortstellung anders, aber ohne dass der Sinn verändert wird. Zur Verhandlung der Sache und zum Urteil ist also, wenn nicht etwa die Beweise zu ergänzen sind, nunmehr sobald als möglich nach der Vornahme der Ladungen und der Festlegung der Streitfrage zu schreiten. 11. Abschließende Bemerkung Die Frage, inwieweit einzelne der nunmehr vom PCI für Ehenichtigkeitsprozesse vorgelegten Spezialnormen der neuen EPO unter bestimmten Umständen auch auf den „processus contentiosus" Anwendung finden, ist sicherlich interessant, würde aber den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Es ist naheliegend, dass zumindest einige das allgemeine Recht für den Ehenichtigkeitsprozess konkretisierende Vorschriften auch beim Auslegen der Normen für den „processus contentiosus" im Rahmen des Zurückgreifens auf Parallelstellen bei Rechtszweifeln (vgl. c. 17 CIC) oder der Gesetzesanalogie beim Fehlen einer genauen Vorschrift (vgl. c. 19 CIC) hilfreich sein können. IV Das Berufungsverfahren im kanonischen Strafprozeß 1. Das Berufungsrecht des Angeklagten Bei den Vorschriften des c. 1727 CIC handelt es sich um eine Spezialnorm zu den Normen des „processus contentiosus" für den Strafprozess, die durch c. 1728 § 1 CIC anwendbar ist. Selbst wenn er von der Anklage freigesprochen wurde, kann der Angeklagte unter Umständen Berufung einlegen, etwa wenn der Freispruch allein aus Mangel an Beweisen stattgefunden hat. Auch hierfür sind die Vorschriften des c. 221 CIC als „Schlüsselkanon"53 über die Befugnis der Gläubigen, ihre Rechte vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen (vgl. c. 221 § 1 CIC), den Anspruch auf ein 53 DI MATTIA, G., II principio di legalitä nel processo penale canonico, in: AA. VV., Il Diritto della Chiesa. Interpretazione e prassi [Atti del XXVII Congresso Nazionale di Diritto Canonico, Napoli-Pozzuoli, 11-14 settembre 1995] (Studi Giuridici XLI), Città del Vaticano 1996, 186.