Folia Theologica 14. (2003)

Mihály Kránitz: Die Annäherung der Religionen aus Christlicher Sicht und der Pluralismus der Religionen

DIE ANNAHERUNG DER RELIGIONEN 73 Das Konzil hat im Zusammenhang mit dem Mysterium des Men­schen die vielleicht schönste Feststellung im Artikel 22 von Gaudium et spes in Hinsicht des Heils derer gemacht, die aus irgendeinem Grund dem Christentum nicht begegnet sind. Mit der weiten chri- stologischen, soteriologischen und pneumatologischen Interpreta­tion breitet sie das, was sie über die Christen sagt, über alle Men­schen guten Willens aus: „All dies (das Heil) ist nicht nur für die Christgläubigen gültig, sondern für alle Menschen guten Willens, in deren Herzen die Gnade unaufhörlich wirkt. Weil nämlich Chri­stus für alle gestorben ist und die endgültige Berufung jedes Men­schen identisch ist, nämlich die göttliche Berufung, müssen wir be­kennen, dass der Heilige Geist jedem die Möglichkeit anbietet, dass er sich auf eine nur für Gott bekannte Weise diesem österlichen Mysterium anschliesst."25 Eine der entscheidenden Erklärungen des II Vatikanischen Kon­zils, die Dignitatis humanae handelt von der Religionsfreiheit. Es ist die Erfahrung und die Frage unseres modernen Zeitalters, wie sich die Christen Gläubigen gegenüber verhalten sollten, die einer an­deren Religionstradition angehören und die freie ußerung ihres Glaubens beanspruchen. Das II. Vatikanische Konzil hat das grund­legende Recht zur Religionsfreiheit anerkannt: „Das Konzil erklärt, dass die menschliche Person Recht zur Religionsfreiheit hat. Dieses Recht besteht darin, dass jeder Mensch frei vom Zwang sein soll, entweder seitens einzelner oder Gruppen, oder aber seitens jedwe­der menschlicher Macht, und zwar so, dass niemand in Hinsicht auf die Religion gegen sein eigenes Gewissen zu handeln gezwun­gen ist, und nicht gehindert wird, in rechtmäßigen Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln, sei es in seinem Privatleben, sei es vor der Öffentlichkeit, sei es allein, sei es vereint mit andern. Das Konzil erklärt weiterhin, das das Recht zur Religionsfreiheit auf die Würde der menschlichen Person gründet, wie diese Würde sowohl aus dem geoffenbarten Wort Gottes als auch durch den Verstand selbst erkennbar ist." (DH 2) Die Religionsfreiheit ist nicht nur für die Einzelpersonen, son­dern auch für Gruppen zu verstehen: „Wenn sie die gerechten For­25 Gaudium et spes, 22 in A II. Vatikáni Zsinat tanítása, SZÍT, Budapest 1986, 458. Der lateinische Text: „paschali mysterio consocientur“.

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