Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
32 H. PREE b) Finanzierung von Privatschulen Grundlage ist Art. 17 (2) StGG mit der Verbürgung des Rechts für jeden Staatsbürger, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die katholische Kirche ist dieses Recht im Art. II § 1 Schulvertrag 1962 speziell verbürgt. Ist der Schulhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, so wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts von Gesetzes wegen vermutet (§ 14 [3] Privatschulgesetz). An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht trägt der Staat 100% der Kosten für das Personal, also den gesamten Personalaufwand (auch für kirchlich angestellte Religionslehrer in solchen Privatschulen). Diese Subventionierung geschieht normalerweise durch Zuweisung von Lehrerdienstposten und wird daher als lebende Subvention bezeichnet (§§ 17-20 Privatschulgesetz für die konfessionellen Privatschulen; § 21 für die sonstigen Privatschulen, deren Subventionierung nur in einem eingeschränkten Umfang vorgesehen ist). Den Sachaufwand hat die Kirche selbst zu tragen. Das bedeutet im Ergebnis: Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Privatschulen durch Übernahme der Personalkosten; er erbringt dadurch eine Gegenleistung bzw. einen Ausgleich dafür, daß die Kirche eine ansonsten vom Staat selbst zu besorgende Aufgabe wahrnimmt. Zugleich fördert er damit die Betätigung von Grundrechten. 3) Bundesrepublik Deutschland: Religionsunterricht und Privatschulen38 Das Verbot der Staatskirche gemäß Art. 137 (1) Weimarer Reichsverfassung (WRV) impliziert das Verbot einer ausschließlichen Staatsfinanzierung der Kirche, d.h. einer finanziellen Abhängigkeit der Kirche vom Staat sowie das Verbot einer staatlichen Verwaltung kirchlichen 38 Vgl. Alexander HOLLERBACH, § 140 Freiheit kirchlichen Wirkens: Josef ISENSEE-Paul KIRCHHOF (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts VI. Freiheitsrechte, Heidelberg 1989, 595-633, hier 613-619; Joseph LISTL-Dietrich PIRSON (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland II, Berlin 1995, 371-547 (Matthias JESTAEDT, § 52 Das elterliche Erziehungsrecht im Hinblick auf Religion: 371-414; Helmut LECHELER, § 53 Kirchen und staatliches Schulsystem: 415-437; Christoph LINK, § 54 Religionsunterricht: 439-509; Wolfgang LOSCHELDER, § 55 Kirchen als Schulträger: 511-547); Stefan MÜCKL, Staatskichenrechtliche Regelungen zum Religionsunterricht: Archiv des öffentlichen Rechts 122 (1997) 513-556.