Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 33 Vermögens. Dies ist vielmehr kirchlicher Selbstbestimmung überlassen. Das Verbot der Staatskirche verbietet allerdings nicht die positive Förderung der Kirchen, sofern der Grundsatz der Gleichheit, der Parität und der religiös-weltanschaulichen Neutralität gewahrt wird. Daher verbinden sich bei Fragen der Kirchenfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland zwei Prinzipien: die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat einerseits mit der Unterstützung und Förderung der Kirchen durch den Staat andererseits. Für Bayern trifft die näheren Regelungen das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz, BaySchFG vom 24.7.1986, GVB1. S. 169, BayRS 2230-7-1-K, geltende Fassung in Kraft seit 1.8.1994. Dieses Gesetz gilt für öffentliche Schulen und Ersatzschulen (Art. 1 [1]) und unterscheidet den Personalaufwand (Art. 2) und den Schulaufwand (Art. 3). a) Religionsunterricht Auf Grundlage von Art. 7 II und III Grundgesetz (GG) trägt der Staat die Personal- und Sachkosten für den gesamten Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, da an diesen der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorgesehen und somit als staatliche Lehrveranstaltung verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Gemäß Art. 6 und Art. 8 BaySchFG trägt der Staat den gesamten Personalaufwand an staatlichen Schulen, während die zuständige kommunale Körperschaft den Schulaufwand trägt. Der von Geistlichen, Katecheten und sonstigen Religionslehrern an Volksschulen erteilte Religionsunterricht wird den Kirchen pauschal vergütet (außer der Religionslehrer wäre bereits in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern). Das Nähere wird durch Vereinbarung mit der betreffenden Kirche geregelt (Art. 7 [1] BaySchFG). Für die von den Kirchen den öffentlichen Schulen zur Verfügung gestellten Lehrkräfte erhalten die Kirchen eine Vergütung gemäß Art. 7 (2) und (3) BaySchFG. b) Privatschulen Art. 7 IV GG verbürgt das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen sie der Genehmigung des Staates und werden gemäß Landesgesetz geregelt. Auf