Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 31 Ausprägung im Verhältnis gegenüber der weltlichen Autorität anerkennt36 37 und andererseits die Kirche bereit ist, ihre Gemeinwo­hlverpflichtung (analog zu anderen Verbänden im Staate), deren Schwer­punkt freilich nicht im vermögensrechtlichen Bereich liegt, einzulösen. 37 2) Österreich: Religionsunterricht und Privatschulen a) Finanzierung des Religionsunterrichts Gemäß Art. 17 (4) Staatsgrundgesetz (StGG) ist für den Religionsun­terricht in den Schulen von der betreffenden Kirche Sorge zu tragen. Dem Staat steht — ähnlich wie in Deutschland — rücksichtlich des ge­samten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Lei­tung und Aufsicht zu (Art. 17 [5] StGG): Demgemäß verbleibt der Inhalt des Religionsunterrichts im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Kirche gemäß Art. 15 StGG (Inhalte, Methode, Auswahl der Religionslehre), während in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht und hinsichtlich des Dienstrechts staatlich angestellter Religionslehrer eine äußere, in staatliche Zuständigkeit fal­lende Angelegenheit vorliegt. Der Religionsunterricht ist gemäß Religionsunterrichtsgesetz (RÜG) Pflichtgegenstand mit Abmeldemöglichkeit an den öffentlichen und an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen (das Gesetz zählt die Schularten im einzelnen auf) für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Der Staat trägt den gesamten Personalaufwand für alle Religionsle­hrer an öffentlichen Schulen, auch für die von der Kirche bestellten Re­ligionslehrer (§§ 6 f. RUG; Art. I § 3 Abs. 6 Schulvertrag 1962). 36 Vgl. die verfassungsrechtlichen und konkordatären Rechtsgarantien: für die Bun­desrepublik Deutschland Art. 140 Grundgesetz (GG) iVm Art. 138 Weimarer Reichsverfassung (WRV); Art. 17 Reichskonkordat; Art. 10 § 4 Bayerisches Konkordat; Art. 16 Sächsisches Konkordat. Für Österreich: Art. 15 Staatsgrundgesetz (StGG) 1867; Art. 13 Österreichisches Konkordat 1933/34. 37 Vgl. Inge GAMPL - Richard POTZ - Brigitte SCHINKELE, Österreichisches Staatskirchenrecht. Gesetze, Materialien, Rechtsprechung II, Wien 1993, 157-406 (Schulwesen und Religionsunterricht).

Next

/
Oldalképek
Tartalom