Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 31 Ausprägung im Verhältnis gegenüber der weltlichen Autorität anerkennt36 37 und andererseits die Kirche bereit ist, ihre Gemeinwohlverpflichtung (analog zu anderen Verbänden im Staate), deren Schwerpunkt freilich nicht im vermögensrechtlichen Bereich liegt, einzulösen. 37 2) Österreich: Religionsunterricht und Privatschulen a) Finanzierung des Religionsunterrichts Gemäß Art. 17 (4) Staatsgrundgesetz (StGG) ist für den Religionsunterricht in den Schulen von der betreffenden Kirche Sorge zu tragen. Dem Staat steht — ähnlich wie in Deutschland — rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu (Art. 17 [5] StGG): Demgemäß verbleibt der Inhalt des Religionsunterrichts im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Kirche gemäß Art. 15 StGG (Inhalte, Methode, Auswahl der Religionslehre), während in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht und hinsichtlich des Dienstrechts staatlich angestellter Religionslehrer eine äußere, in staatliche Zuständigkeit fallende Angelegenheit vorliegt. Der Religionsunterricht ist gemäß Religionsunterrichtsgesetz (RÜG) Pflichtgegenstand mit Abmeldemöglichkeit an den öffentlichen und an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen (das Gesetz zählt die Schularten im einzelnen auf) für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Der Staat trägt den gesamten Personalaufwand für alle Religionslehrer an öffentlichen Schulen, auch für die von der Kirche bestellten Religionslehrer (§§ 6 f. RUG; Art. I § 3 Abs. 6 Schulvertrag 1962). 36 Vgl. die verfassungsrechtlichen und konkordatären Rechtsgarantien: für die Bundesrepublik Deutschland Art. 140 Grundgesetz (GG) iVm Art. 138 Weimarer Reichsverfassung (WRV); Art. 17 Reichskonkordat; Art. 10 § 4 Bayerisches Konkordat; Art. 16 Sächsisches Konkordat. Für Österreich: Art. 15 Staatsgrundgesetz (StGG) 1867; Art. 13 Österreichisches Konkordat 1933/34. 37 Vgl. Inge GAMPL - Richard POTZ - Brigitte SCHINKELE, Österreichisches Staatskirchenrecht. Gesetze, Materialien, Rechtsprechung II, Wien 1993, 157-406 (Schulwesen und Religionsunterricht).