Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 27 sollen Gutachten der diözesanen Kunst- bzw. Liturgiekommission beige­fügt werden); bei res pretiosae. Bei den Rechtsgeschäften über Kirchenvermögen sieht der CIC wie auch’ das Eigenrecht der Orden in zahlreichen Fällen Beispruchsrechte (consensus und/oder consilium, c. 127 CIC) vor: Beide Formen können entweder Einzelpersonen oder Gruppen von Personen (einem Kollegium wie z. B. einem Ordenskapitel) zustehen. Gemeinsam ist ihnen, daß sie unter Nichtigkeitssanktion stehen und daß der Beispruchsgebunde stets der Obere (Superior) ist, der allein Träger der Rechtshandlung bleibt, d.h. der allein die Entscheidung über das Setzen oder Nichtsetzen des Rechtsaktes zu treffen hat. Im Falle des consensus handelt der Obere ungültig, wenn er die Rechtshandlung setzt, ohne die Zustimmung rechtmäßig eingeholt zu ha­ben oder rechtmäßig erhalten zu haben. Im Falle des consilium handelt der Obere dann ungültig, wenn er den Rechtsakt setzt, ohne den Rat rechtmäßig eingeholt zu haben, nicht hingegen, wenn er den eingeholten Rat nicht befolgt. Der beispruchsgebundene Obere kann niemals dem beispruchsbere­chtigten Gremium angehören. Er darf nicht einmal im Falle der Stim­mengleichheit der Beispruchsberechtigten dirimieren. Stimmen z. B. 50% der Beispruchsberechtigten im Falle des consensus pro und 50% contra, so ist die vom Gesetz zum gültigen Handeln verlangte Zustim­mung nicht gegeben und der Obere kann die geplante Rechtshandlung nicht wirksam setzen. Die Nichtigkeit auf Grund Verletzung von Beispruchsrechten kann nicht durch nachträgliche Einholung von Konsens oder Rat rückwirkend geheilt werden (ausgenommen durch den Apostolischen Stuhl). Das Geschäft müßte neu gesetzt werden. Die Nichtigkeitssanktion hat zur Folge, daß der Verwalter nach außen hin ohne Vertretungsmacht handeln würde. Sinn und Zweck der Beispruchsrechte ist es, dem Oberen durch Beratung zu einer möglichst sachgerechten Entscheidung zu verhelfen.30 30 Ausführlich zu diesem Rechtsinstitut: Helmuth PREE, MK c. 127.

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