Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
28 H. PREE VI. Vermögensrechtliche Fragen im Verhältnis von Kirche und Staat; Beispiele: Finanzierung von Privatschulen und des Religionsunterrichtes an Schulen in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland 1) Allgemeines Im Bereich des Vermögensrechts ist die Berührung der kirchlichen mit der weltlichen, insbesondere staatlichen Rechtsordnung geradezu zwangsläufig gegeben. Der Staat muß sich in irgendeiner Weise dem Phänomen religiöser Vereinigungen stellen, sei es, daß er Religionsfreiheit gewährt oder nicht, sei es daß er die kirchlichen Rechtsträger und ihre Vermögensfähigkeit anerkennt oder nicht. Auch das System der Kirchenfinanzierung bzw. das Verhältnis der Kirche zu ihren Gläubigen auf vermögensrechtlicher Ebene ist stets in irgendeiner Weise in die weltliche Rechts- und Wirtschaftsordnung eingebunden. Das sogenannte lus Publicum Ecclesiasticum behauptete nicht nur die Wesensverschiedenheit von Kirche und Staat, sondern auch die Unabhängigkeit ersterer von letzterem, da die Kirche von ihrem Stifter mit allen zur Erreichung ihrer Zwecke notwendigen Mitteln und Rechten und Vollmachten ausgestattet worden sei. Die Kirche sei für ihren Bereich, ähnlich wie der Staat für seinen, souverän und eine sogenannte societas perfecta. In vermögensrechtlicher Hinsicht betonte diese Lehre das auf Naturrecht und positiv göttlichem Recht beruhende und daher von jeder staatlichen Gewalt unabhängige Recht der Kirche auf Erwerb, Besitz, Verwaltung und Einsatz von Vermögen. In der Verteidigung ihrer Vermögensfähigkeit und Unabhängigkeit gegenüber der weltlichen Gewalt sprach sich die Kirche noch im 20. Jahrhundert eine grundsätzliche Exemption von der zivilen Autorität und folglich den kirchlichen Vermögenswerten eine Realimmunität zu. Diese wurde bisweilen sogar als im ius divinum begründet dargestellt. Dem lag auch die Auffassung zugrunde, daß zeitliche Güter, sobald sie zu Kirchengut würden, ihre rechtliche Natur veränderten und daher zu heiligen Sachen würden mit