Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
26 H.PREE (z. B. für unbewegliche Sachen) unterschiedlich regeln. Die Obergrenze heißt Romgrenze. Liegt der Wert des Gegenstandes unterhalb der Untergrenze, so bedarf der Verwalter keiner licentia. Handelt es sich aber um einen Akt der außerordentlichen Verwaltung, so ist der Akt aus diesem Grunde genehmigungspflichtig. — Orden: Es besteht keine Untergrenze, d.h. für alle Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte ist zur Gültigkeit die schriftliche licentia des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen erforderlich, der für die Gültigkeit der licentia-Erteilung seinerseits der Zustimmung seines Rates (z. B. Kapitel) als Beispruchsrecht bedarf. Zusätzlich bedarf es für Geschäfte über der Romgrenze, für ex voto gegebene Sachen und für kostbare Sachen der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles. Bei Orden wird die Romgrenze nicht von der Bischofskonferenz, sondern vom Apostolischen Stuhl für jede Region festgelegt; — nicht dem Diözesanbischof unterstehende juristische Personen (z. B. überdiözesaner Verein): Zuständig ist die Autorität, die laut Statut vorgesehen ist; Unter- und Obergrenze der Bischofskonferenz ist maßgebend; — dem Diözesanbischof unterstehende juristische Personen: Innerhalb des von der Bischofskonferenz festgesetzten Rahmens (Ober- und Untergrenze) ist der Diözesanbischof selbst zuständige Autorität. Er bedarf jedoch der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie der Interessenten - dies auch dann, wenn der Bischof Vermögen veräußert, dessen unmittelbarer Verwalter er selbst ist, also Diözesanvermögen oder bischöfliches Tafelgut (c. 1292 § 1 Satz 2). Dem Diözesanbischof sind die teilkirchlichen Vorsteher gemäß c. 381 § 2 gleichgestellt. Interessenten sind Personen, deren wohlerworbene Rechte betroffen werden oder in deren Rechtssphäre ein Eingriff oder eine Änderung erfolgt, wie z. B. Patron, Stifter und dessen Erben, Inhaber eines Benefiziums, Kirchenrektor, Ordenskapitel. Das Erfordernis der Zustimmung der Interessenten gilt auch bei Veräußerungsgeschäften von Orden, obwohl dies in c. 638 § 3 nicht explizit erwähnt ist. Begründet ist dies in der Wahrung wohlerworbener Rechte bei Verwaltungsakten (vgl. cc. 4; 38). — Apostolischer Stuhl: Dieser ist zusätzlich zu den bisher genannten Autoritäten zuständig zur Erteilung der Veräußerungserlaubnis in folgenden drei Fällen: oberhalb der Romgrenze; bei den der Kirche ex voto gegebenen Sachen (unabhängig vom Wert; dem Veräußerungsantrag