Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 25 Keine Veräußerungen sind grundsätzlich: — Verwendung freier Kapitalien zu Zahlungen oder zum Erwerb von Stammvermögen; — Darlehensaufnahme im Rahmen des ordentlichen Haushalts, sofern die Rückzahlung aus den frei verfügbaren Geldmitteln erfolgt; — Verkauf unbrauchbar gewordener Gebrauchsgegenstände, um sie durch neue zu ersetzen (Ausnahme: res pretiosae)', — Verzicht auf einen Gewinn; — Nichtannahme einer Schenkung; — Kompensation; — Schadenersatzleistung wegen Haftung der kirchlichen juristischen Person. Das Gültigkeitserfordernis der licentia zur Vornahme eines Aliena- tionsgeschäftes bezieht sich, wie gesagt, sowohl auf die Alienation gemäß c. 1291 (Veräußerung von Stammvermögen ab einer bestimmten Werthöhe) als auch auf die veräußerungsähnlichen Geschäfte gemäß c. 1295, d.h. auf alle Rechtsgeschäfte, durch die die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtert werden könnte (wobei es nicht auf den konkreten wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg ankommt, sondern auf die abstrakte Art des Rechtsgeschäfts).29 Ohne licentia handelt der Veräußerer ohne Vertretungsmacht und daher unwirksam. Die Verweig­erung der licentia könnte als Verwaltungsakt im forum externum im Wege des Rekursverfahrens gemäß cc. 1732-1739 angefochten werden. Unter Nichtigkeitssanktion steht auch das Erfordernis, bei der Veräußerung teilbarer Sachen im Genehmigungsantrag die schon früher veräußerten Teile zu benennen (c. 1292 § 3). Welche Autorität für die Erteilung der licentia zuständig ist, ergibt sich aus der Stellung der juris­tischen Person in der Kirchenverfassung und den Wertgrenzen (demgegenüber stehen die Anforderungen gemäß cc. 1293 f. und 1298 nicht unter Nichtigkeitssanktion). Die Bischofskonferenz hat für ihren Bereich eine Unter- und Ober­grenze festzulegen, innerhalb der der Diözesanbischof mit Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums für die Erteilung der licentia zuständig ist. Die Bischofskonferenz kann die Grenze für verschiedene Arten von Rechtsgeschäften oder Gegenständen 29 Auch c. 1295 bezieht sich nur auf das Stammvermögen, da eine andere Auslegung den Spielraum genehmigungsfreier ordentlicher Verwaltung extrem einengen, ja fast beseitigen würde.

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