Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
20 H.PREE Rechtsakte allgemein), darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen bei einzelnen juristischen Personen, z. B. c. 532 für die Pfarre, c. 393 für die Diözese. b) Unmittelbare Verwaltung - mittelbare (hoheitliche) Verwaltung Unmittelbare Vermögensverwalter sind jene Organe einer juristischen Person, die für ihre Willensbildung und/oder Vertretung zuständig sind. Ihr Handeln berührt die Verwaltung, den Gebrauch, die Nutzung, die Veranlagung und den Bestand des Vermögens unmittelbar und direkt. Gemäß c. 1279 § 1 steht die unmittelbare Vermögensverwaltung demjenigen zu, der die juristische Person, welcher das Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls nicht das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit anderes vorsehen. „Statuta” umfaßt hier nicht nur die Statuten im eigentlichen Sinn gemäß c. 94 § 1 (die mit dem universellen und partikularen Recht übereinstimmen müssen, was durch die Statutengenehmigung gemäß c. 116 § 2 gewährleistet wird), sondern auch Stiftungsurkunden (vgl. cc. 1279 § 2; 115 § 3). Der unmittelbare Leiter gemäß c. 1279 § 1 ist im Falle einer kollegialen Personengesamtheit das ganze Kollegium. Dieses ist daher, soweit nicht anderes verfügt wird, Verwalter (c. 115 § 2). Für die Vertretung nach außen bedarf es einer zusätzlichen Regelung (vgl. c. 118). Nach c. 1279 § 2 hat der Ordinarius für die Vermögensverwaltung jener öffentlichen juristischen Personen, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keinen eigenen Verwalter haben, geeignete Personen als Verwalter für einen Zeitraum von 3 Jahren zu berufen. Mit dieser Bestimmung ist nicht zwingend die Einsetzung eines von der Person des unmittelbaren Leiters der juristischen Person verschiedenen Vermögensverwalters verlangt. Wer unmittelbarer Verwalter einer juristischen Person ist, kann praktisch nach folgender Rangfolge der Kriterien bestimmt werden: (1) Sonderbestimmungen des universellen Rechts (z. B. cc. 492-494); (2) Statuten; (3) Rechtmäßiges Gewohnheitsrecht; (4) (untergeordnetes) Partikularrecht; (5) Bestimmung gemäß c. 1279 § 1 auf Grund der Eigenschaft als unmittelbarer Leiter der juristischen Person; (6) Einsetzung von Seiten des Ordinarius im Falle des c. 1279 § 2.