Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 21 C. 1280 verlangt ohne Nichtigkeitssanktion, daß jedwede juristische Person ihren Vermögensverwaltungsrat oder wenigstens 2 Ratgeber haben muß, die den Verwalter nach Maßgabe der Statuten unterstützen. Wo dies nicht gesetzlich vorgesehen ist (wie z. B. in c. 537 für die Pfarrei), muß er durch die Statuten eingerichtet werden. Eine Beteiligung des Rates an der inneren Willensbildung scheint nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausgeschlossen zu sein. Das nähere ist im Statut zu regeln. Die Rechtsstellung des unmittelbaren Vermögensverwalters erfährt in cc. 1282-1289 eine relativ detaillierte Regelung. Dies ist der verbindliche Rahmen für alle Vermögensverwalter kirchlicher öffentlicher juristischer Personen. Die mittelbare (hoheitliche) Vermögensverwaltung besteht in Lei- tungs- und Aufsichtsbefugnissen über die unmittelbare Vermögensverwaltung (Erlaß von Gesetzen, Weisungen, Gewährung von Erlaubnissen und Genehmigungen usf.). Der hoheitliche Vermögensverwalter ist nicht ermächtigt, Akte der unmittelbaren Verwaltung anstelle des zuständigen Organs der untergeordneten juristischen Person zu setzen, z. B. kann der Diözesanbischof nicht anstelle des Pfarrers die Zeichnungsvollmacht ausüben. Solches wäre nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen eines subsidiären Verwalters bei Ausfall des primär Zuständigen zulässig. Hoheitliche Vermögensverwalter sind der Papst als supremus administrator et dispensator allen Kirchenvermögens (c. 1273), was aber nichts mit einem päpstlichen Obereigentum über alles Kirchengut zu tun hat, sowie der Ordinarius gemäß c. 1276 für das Vermögen ihm unterstellter juristischer Personen und in sehr beschränktem Umfang auch der Dechant, insofern er dafür zu sorgen hat, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird (c. 555 § 1,3°), was durch Partikularrecht näher ausgestaltet werden kann bzw. muß. Im Ordensrecht sind Funktionen hoheitlicher Vermögensverwaltung mehrfach vorgesehen: cc. 596 § 1; 631 f.; 636-638; 718; 741 § 1. c) Ordentliche - außerordentliche Verwaltung Das universelle Kirchenrecht definiert den Begriff der außerordentlichen Verwaltung nicht, verlangt aber vom Partikular- bzw. Statutar- recht eine Regelung. Diese muß sich an das universelle Recht halten (c. 1284 gibt Anhaltspunkte für die ordentliche Verwaltung durch die