Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 19 einer speziellen Einbeziehung in die Delegationsregeln. Das bedeutet: Eine Delegation ist im vermögensrechtlichen Kontext nur im Bereich der mittelbaren (hoheitlichen) Vermögensverwaltung, welche die Setzung jurisdiktioneller Akte beinhaltet, möglich, nicht jedoch als Bevollmächtigung zur Setzung privatrechtlicher Akte. Stellvertretung ist, sieht man vom Stellvertretungsamt (z. B. Generalvikar) ab, jedenfalls im vermögensrechtlichen Kontext zufolge c. 1290 als privatrechtliche Stellvertreterbestellung gemäß Zivilrecht vorzunehmen. Diese privatrechtliche Beauftragung darf nicht dazu mißbraucht werden, verbindlich vorgegebene Vertretungsregelungen, wie z. B. c. 532 für die Pfarre, dadurch zu unterlaufen, daß die gesamte Vertretung per Rechtsgeschäft generell übertragen wird. Außerdem kann sich die privatrechtliche Weitergabe nur auf die privatrechtliche Vertretungsbefugnis (z. B. Abschluß eines Mietvertrages) gemäß Zivilrecht beziehen, nicht hingegen auf die Weitergabe kirchlicher hoheitlicher Amtsbefugnisse. Für jede Form der Weitergabe gilt die Grundregel der Regula Iuris 79 in VI°, derzufolge niemand mehr an Rechten bzw. Vollmachten übertragen kann, als er selbst besitzt; und außerdem, daß die Weitergabe hoheitlicher Beauftragungen, insbesondere eine Amtsübertragung, die Bevollmächtigung zur Setzung innerhalb der Amtskompetenz liegender privatrechtlicher Akte in sich schließt. V. Verwaltung kirchlichen Vermögens 1) Grundlegende Begriffe und Unterscheidungen a) Verwaltung (administratio) - Vertretung (repraesentatio) Administratio sagt noch nichts darüber aus, ob der Administrator (Verwalter) über die Verwaltungstätigkeit im Innenverhältnis hinaus auch zur Vertretung nach außen befugt ist. Auch muß die Verwalterstellung nicht notwendig mit der Stellung des Leiters der betreffenden juristischen Person zusammenfallen. Daher sind begrifflich auseinanderzuhalten: Der Leiter bzw. Superior oder Vorsteher einer juristischen Person, ihr Vermögensverwalter und ihr zur Außenvertretung befugtes Organ. Die organschaftliche Außenvertretung (repraesentatio) hat ihre Grundregel in c. 118 (für juristische Personen und