Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 17 säußerung Dritten gegenüber (Vertretung nach außen). Für diese beiden Komponenenten sind häufig verschiedene Organe vorgesehen; so kann z. B. für die innere Willensbildung eine kollegiale Beschlußfassung vorgeschrieben sein, während die Vertretung nach außen einem Individualorgan obliegt. Für die Vertretung enthält c. 118 folgende Grundregel: Eine öffentliche juristische Person vertreten (repraesentant), indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch universelles oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird. Während für die privaten juristischen Personen die Vertretungskompetenz ausschließlich der Regelung durch die Statuten überantwortet wird, ist bei den öffentlichen juristischen Personen zu unterscheiden: Die Statuten gelten insoweit, als nicht das universelle oder partikulare Recht selbst schon eine verbindliche Regelung trifft (vgl. z. B. c. 391 iVm c. 393; c. 515 § 3 iVm c. 532). Bei öffentlichen juristischen Personen, die durch Dekret errichtet werden, erfolgt die Vertretungsregelung durch das Errichtungsdekret oder durch jenes Dekret, mit dem die Statuten approbiert werden. C. 118 regelt die repraesentatio bei juristischen Personen allgemein, nicht speziell für Vermögensangelegenheiten. Diese fällt unter die allgemeine Vertretungsbefugnis, bisweilen sind aber gesetzlich spezielle Organe für Vermögensvertretung vorgesehen. Die vermögensrechtliche Vertretungsbefugnis ist nach folgender Reihenfolge zu beurteilen: (1) universelles Kirchenrecht oder übergeordnetes Partikularrecht, das vermögensrechtliche Vertretungsbefugnisse verleiht; (2) untergeordnetes Partikularrecht; (3) Statuten. Für die prozessuale Vertretung öffentlicher juristischer Personen besteht das zusätzliche Erfordernis der schriftlichen Erlaubnis durch den eigenen Ordinarius (c. 1288). Juristische Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter vor Gericht (c. 1480 § 1). Die Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf einen Rechtszug im Prozeß des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Akte der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist (c. 1524 § 2).