Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
16 H.PREE 'y'i apostolicae (cc. 731-746) sind personae iuridicae publicae. Bei den Instituta vitae consecratae bestehen jedenfalls als personae iuridicae publicae neben dem Institut als ganzem die Provinz sowie die Einzelniederlassung; weiters die monastischen oder kanonikalen Föderationen („Kongregationen”) sowie die Konföderation,23 24 25 Nur bei den Mendikantenorden (Franziskaner, Kapuziner) ist die Vermögensfähigkeit des Insti- tuts als solchem ausgeschlossen. Drittorden (tertii ordines) zählen nicht zu den ordensrechtlichen Verbänden, sondern sind kirchenrechtlich consociationes (c. 303). (7) Personalprälaturen Cc. 294-297 CIC26 erwähnen die Rechtspersönlichkeit der Personalprälaturen nicht explizit; diese ist aber zwingend vorausgesetzt.27 3) Organschaft und Vertretung Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen interner Willensbildung der juristischen Person und der rechtsgeschäftlichen Willen23 Institute, Provinzen und Niederlassungen von Instituta religiosa sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (c. 634 § 1). Für Säkularinstitute vgl. c. 718. Die Gesellschaften des Apostolischen Lebens und, wenn nicht die Konstitutionen anderes festlegen, auch deren Teile und Niederlassungen sind juristische Personen (personae iuridicae publicae) und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern nach Maßgabe von cc. 636, 638 f. sowie des Liber V CIC und des Eigenrechts der Gesellschaft (c. 741 § 1). 24 Bruno PRIMETSHOFER, Ordensrecht (Anm. 17) 32-34 und 42-45. 25 Träger des Vermögens ist in diesen Fällen der Apostolische Stuhl. So z. B. explizit gemäß Art. 73 der Generalkonstitutionen des Minderbrüderordens (OFM). Das Eigenrecht kann aber auch die Vermögensfähigkeit auf das Gesamtinstitut oder auf die Provinz beschränken: Bruno PRIMETSHOFER, Ordensrecht (Anm. 17) 100; Bruno PRIMETSHOFER, Vermögen von Orden und ordensähnlichen Institutionen: Hans HEIMERL-Helmuth PREE, Handbuch (Anm. 22) 482-508, 482 f. (Rdn. 5/606). 26 Der CCEO kennt dieses Rechtsinstitut nicht. 27 C. 129 § 1 Codex Iuris Particularis Operis Dei, der einzigen bislang errichteten Personalprälatur, bestimmt: „Praelatura eiusque circumscriptiones personalitate iuridica praeditae adquirunt, possident, administrant et alienant bona temporalia ad normam iuris, iuxta praescripta a praelato statuta.”