Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 15 (5) Innerhalb der Teilkirche Es bestehen typischerweise folgende Rechtsträger: — Pfarreien (cc. 515 § 3 CIC; 280 § 3 CCEO) und Quasipfarreien (c. 516 § 1 CIC).22 — Pfarrkirchenstiftung/Pfarrkirche/Gotteshausvermögen//a/>nca ecclesiae: Sie bleibt juristische Person kraft c. 4, wo sie eine solche bereits vor Inkrafttreten des CIC/1983 war. — Pfarrpfründe/Pfarrbenefizium/Stellenfonds/Fabrikfonds: Sie bleibt juristische Person kraft c. 4, wo sie bereits vor dem Inkrafttreten des CIC/1983 bestand und keine anderweitige Verfügung getroffen wurde. Darüber hinaus können für pfarrliche oder andere kirchliche Zwecke vom Ortsordinarius als öffentliche kirchliche juristische Personen errichtete universitates personarum oder rerum, wie z. B. die als selbständiger Rechtsträger errichtete Pfarrcaritas, pfarrliche Stiftungen, Anstalten, Vereinigungen und Werke. Nicht rechtsfähig sind die Dekanate. (6) Ordensrechtliche Rechtsträger Alle Instituta vitae consecratae (Instituta religiosa, also Orden und Kongregationen sowie Säkularinstitute: cc. 573-730) und Societates vitae 22 Die „Kirchengemeinden” (das sind Pfarrkirchengemeinden, sogenannte Muttergemeinden; Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, also Tochtergemeinden, soweit sie rechtsfähig sind; Gesamtkirchengemeinden [Verband mehrerer Kirchengemeinden]) gemäß bayerischem Kirchensteuerrecht besitzen staatliche Rechtsfähigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kirchensteuerverbände und Träger des Ortskirchenvermögens). Sie sind territorial umschrieben. Neben den Kirchengemeinden sind auch Verbände von Kirchengemeinden juristische Personen des öffentlichen Rechts. In Österreich sind die Pfarrgemeinden (auch bei Quasipfarreien) gemäß c. 515 §§ 1 und 3 und c. 516 § 1 mit staatlicher Rechtspersönlichkeit (Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) gemäß Art. II iVm Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 ausgestattet, seit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der kirchlichen Errichtungsanzeige beim Bundesminister für Kultus am 31.8.1990. In der Schweiz sind die „Kirchgemeinden” (und zum Teil auch die Kirchgemeindeverbände) in den meisten Kantonen mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit bzw. Körperschaftsstatus ausgestattet: Vgl. Dieter KRAUS, Staatskirchenrecht (Anm. 51).