Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
14 H.PREE henden Bistümers) sowie auf Grund Art. V (1) Vertrag Eisenstadt, Art. V (1) Vertrag Innsbruck-Feldkirch und Art. IV Vertrag Feldkirch für den staatlichen Bereich die Rechte öffentlich rechtlicher Körperschaften. In den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland gilt gemäß Art. 13 Reichskonkordat, daß die „Bischöflichen Stühle” Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, soweit sie solche bisher waren. Das Vermögen des Bischöflichen Stuhles ist unmittelbar zur Nutzung durch den Bischof bestimmt. Dazu zählt deshalb auch jener Teil allfälliger staatlicher Dotationen, der dem Bischof zusteht. — Die Rechtsfähigkeit der Domkapitel (Kathedralkapitel) und Stiftskapitel ist im CIC/1983 in cc. 503 und 506 implizit enthalten und vorausgesetzt; bei den vor Inkrafttreten des CIC/1983 errichteten Kapiteln besteht die Rechtsträgerschaft bereits kraft früheren universellen Kirchenrechts (cc. 391-422 CIC/1917) im Sinne von c. 4 als ius quaesitum fort. Dazu kommen dieselben konkordatären Rechtstitel wie im Falle des Bistums und der mensa episcopalis, die den Domkapiteln in den Bistümern Österreichs und Deutschlands die Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusprechen. Eine Ausnahme bilden in Österreich die Bistümer Innsbruck und Feldkirch, die kein Domkapitel besitzen. Das Vermögen der Domkapitel wird auch als mensa capitularis bezeichnet. — Domkirche, Kathedralkirche: Diese kann im Eigentum eines anderen Rechtsträgers stehen, insbesondere des jeweiligen Bistums (so z. B. in Augsburg), kann aber auch selbständige juristische Personen sein. Der CIC sieht die Rechtspersönlichkeit ipso iure für Kirchen nicht mehr vor (so wie das c. 99 CIC/1917 tat), Wo die Rechtspersönlichkeit jedoch vor dem Inkrafttreten des CIC/1983 begründet und keine andere Verfügung getroffen wurde, bleibt sie gemäß c. 4 aufrecht. Die staatliche Rechtsstellung richtet sich auch hier nach den einschlägigen, insbesondere konkordatären Regelungen.21 — Andere öffentliche kirchliche juristische Personen auf teilkirchlicher Ebene, die für Zwecke des Bistums vom Ortsordinarius als juristische Personen errichtet wurden; so könnte z. B. die Diözesancaritas (in Deutschland der Diözesancaritasverband) als persona iuridica publica errichtet werden, ebenso wie andere Stiftungen, Anstalten, Vereinigungen und Werke. 21 Vgl. z. B. Art. II iVm Art. XV § 7 Österreichisches Konkordat 1933/34.