Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
10 H.PREE Primatsamt des Papstes (nicht auch die Kurie oder deren Einzelinstitutionen), während die Rechtsträgerschaft des Apostolischen Stuhles gemäß c. 1255 in ihrer konkreten rechtlich ausgestalteten Form gemäß c. 361 iVm Art. 1 f. Ap. Konst. PB zu verstehen ist. — Das „Istituto per le Opere di Religione” (sogenannte Vatikanbank) ist keine Kurienbehörde, sondern eine rechtlich selbständige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Statut.9 Dieser Einrichtung bedienen sich die Güterverwaltungen des Ap. Stuhles, die Dikasterien und sonstigen Einrichtungen der römischen Kurie wie auch der Vatikanstaat bei der Erledigung bankarischer Aufgaben. — Das Kardinalskollegium (c. 349). — Der Vatikanstaat (Stato della Città del Vaticano) ist zwar im eigentlichen Sinne kein kirchenrechtliches Rechtssubjekt, sondern ein völkerrechtliches („Heiliger Stuhl”). Das Völkerrechtssubjekt Heiliger Stuhl steht jedoch in einer einmaligen, engen Beziehung zum kirchlichen Rechtssubjekt Apostolischer Stuhl: Der Papst ist stets in Personalunion auch Souverän des Vatikanstaates; die staatliche Souveränität des Vatikanstaates bzw. seines Oberhauptes ist ein Akzessorium im Verhältnis zur religiösen Stellung des Papstes (Primat); der eigentliche Zweck der staatlichen Souveränität des Vatikanstaates ist es, eine freie, gesicherte und unabhängige Ausübung der Primatialvollmacht sicherzustellen.10 (2) Auf der Ebene der Ecclesiae sui iuris Jede Ecclesia sui iuris (c. 27 CCEO), also die Ecclesia Latina und die Ecclesiae orientales sind eo ipso (vermögens-)rechtsfähig. Die Ecclesia Latina tritt in ihrer Eigenschaft als Vermögensträgerin nicht in Erscheinung.11 In den orientalischen Ecclesiae sui iuris hingegen findet die Vermögensrechtsfähigkeit eigene rechtliche Berücksichtigung: cc. 79; 1019; 9 Winfried SCHULZ, Leggi e dispositioni usuali dello stato della Città del Vaticano II, Roma 1982, 24-38 und 103-107. 10 Carlos CORRAL, Art. Santa Sede, Sede Apostolica (Sancta Sedes, Sedes Apos- tolica): Carlos CORRAL SALVADOR - Velasio DE PAOLIS - Gianfranco GHIRLANDA, Dizionario (Anm. 8) 943-953, 949. 11 Ihr Vorsteher, der Papst als Patriarch des Abendlandes, ist zugleich das Haupt der Gesamtkirche, für die (auch in vermögensrechtlicher Hinsicht) der Apostolische Stuhl als Rechtsträger und Organ auftritt.