Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 9 chen Personen, die von der kirchlichen Autorität als öffentliche errichtet wurden, seien es universitates rerum oder universitates personarum (vgl. ec. 113-116). Im Falle von consociationes ist zu bedenken: Alle von der kirchlichen Autorität errichteten Vereinigungen sind öffentliche (c. 301 § 3); Vereinigungen mit näher bestimmten amtlichen Zwecken müssen als öffentliche Vereinigungen errichtet werden (c. 301 § 1), andere können es (c. 301 § 2). Eine consociatio publica besitzt immer Rechtsfähigkeit (c. 313); eine consociatio privata kann rechtsfähig sein oder auch nicht (vgl. c. 322). Keine Rechtspersönlichkeit besitzen: — verwaltende oder bloß organschaftliche Einrichtungen innerhalb einer juristischen Person, z. B. die Diözesankurie für das Bistum; — nichtrechtsfähige Stiftungen/Anstalten im Sinne von c. 1303 § 1, 2°; — einfache Kollegien, sei es, daß ihnen teilweise Rechtsfähigkeit zukommt oder nicht. Allgemein ist zu sagen, daß Kollegien juristische Personen sein können (z. B. die Bischofskonferenz), oder auch nicht (z. B. der Priesterrat, das Konsultorenkollegium, das Kollegialgericht); — der nichtrechtsfähige Verein (vgl. c. 310). Es ist denkbar, daß eine nach Kirchenrecht nicht rechtsfähige Vere­inigung oder Stiftung ausschließlich nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt [vgl. II. 2. c) dd)]. b) Überblick über die verschiedenen Rechtsträger des hierarchischen und des ordensrechtlichen Bereichs (1) Auf der Ebene der Gesamtkirche Die Gesamtkirche selbst besitzt zwar, so wie auch der Apostolische Stuhl, den Charakter einer moralischen Person (c. 113 § 1), tritt aber als Vermögensträger nicht in Erscheinung. Jedoch gibt es auf der Ebene der Gesamtkirche zahlreiche Rechtssubjekte, allen voran den Apostolischen Stuhl, die auch als Vermögensrechtsträger auftreten: — Der Apostolische Stuhl8: vgl. Art. 56; 92; 108; 172-179 Ap. Konst. PB. „Apostolischer Stuhl” bezeichnet gemäß c. 113 § 1 nur das 8 Die für Vermögensverwaltungsangelegenheiten des Apostolischen Stuhles als Vermögensträger zuständigen officia sind: Camera apostolica, Amministrazione dei patrimonio della Sede Apostolica, Prefettura degli affari economici della Santa Sede (vgl. Art. 171-179 Ap. Konst. PB); zur Kompetenz dieser officia vgl. Jean-Pierre SCHOUPPE, Elementi (Anm. 31) 158-162.

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