Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

70 H. PREE einem beträchtlichen künstlerischen, geschichtlichen oder materiellen Wert. Es gelten Sonderregelungen: vgl. c. 1270 (dreißigjährige Ver­jährungsfrist); c. 1283,2° (Inventarisierung); c. 1292 § 2 (die Veräußerung künstlerisch oder historisch wertvoller Sachen bedarf der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles).36 Für in Kirchen zur Verehrung ausgestellte wertvolle Bilder (imagines pretiosae); c. 1189. Die kirchen­rechtliche Qualität als res pretiosa muß sich nicht mit dem vom staatlichen Denkmalschutzrecht als “Denkmal” oder “Kulturgut” defi­nierten Schutzobjekt decken. Im Unterschied zum staatlichen Recht liegt der Schwerpunkt kirchlichen Denkmalschutzes nicht primär auf der Be­wahrung und musealen Nutzung als Kulturgut, sondern entscheidend auf dem liturgischen Gebrauch und der pastoralen Funktion. Beim Apostoli­schen Stuhl besteht eine päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche: “Pontificia Commissione per i Béni Culturali della Chiesa (MP Inde a Pontificatus Nostri initio v. 25.3.1993). (Fortsetzung folgt) 36 Diese Beschränkung greift nicht ein, wenn bloß der Materialwert erheblich ist. Für diesen gilt die von der Bischofskonferenz festgelegte Obergrenze. Vgl. zur Problematik der Begriffsbestimmung der res pretiosae im neuen CIC: Jean-Pierre SCHOUPPE, Elementi (Anm. 31) 48-51.

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