Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 67 Handelt es sich um eine private Vereinigung ohne Rechtspersön­lichkeit, so liegt kein kirchliches Vermögen, weder in der Form von bona ecclesiastica noch in der Form kirchlichen Privatvermögens wie bei pri­vaten juristischen Personen vor, sondern der Status des Vermögens ist der eines reinen Privatvermögens der Gläubigen mit den vermögens­rechtlichen Folgen gemäß c. 310.32 4) Weitere begriffliche Differenzierungen a) Res temporales - res spirituales - res mixtae Res temporales (bona temporalia, zeitliche Güter) sind Vermögens­werte Güter und Rechte jedweder Art.33 Res spirituales (bona spiritu­alia, geistliche Sachen) sind keine Vermögenswerten Güter, sondern solche, die unmittelbar auf den übernatürlichen Zweck bzw. das .über­natürliche Ziel der Kirche hingeordnet sind (z. B. die Sakramente, das Wort Gottes, Gelübde, Eid, Ablaß). Da es sich nicht um bona temporalia handelt, sind diese Güter nicht Gegenstand des kirchlichen Vermögens­rechts bzw. des Liber V CIC. Für solche zeitlichen Güter, die in einer engen, entweder notwendi­gen oder zufälligen Verbindung mit geistlichen Sachen stehen, bildete sich der Begriff res mixtae oder res temporales spiritualibus adnexae, z. B. das Benefizium gemäß c. 1409 CIC/1917; das Patronatsrecht gemäß c. 1448 CIC/1917; ein benedizierter Friedhof, eine dedizierte Kirche, ein dedizierter Altar. Res mixtae können einem natürlichen oder einem über­natürlichen Zweck der Kirche dienen. Der Begriff der res mixta ist nicht deckungsgleich mit dem der res sacra, überschneidet sich aber mit ihm: Heilige Sachen (res sacrae) sind solche, die durch Weihung (dedicatio) oder Segnung (benedictio) für den 32 Vgl. Federico R. AZNAR GIL, Administración (Anm. 25) 59. 33 Nicht klar ist, ob sich der rechtliche Begriff der “Sache” und die rechtlichen Konsequenzen der begrifflichen Unterteilungen (z. B. bewegliche und un­bewegliche Sachen; vertretbare und nicht vertretbare Sachen; Hauptsache- Nebensache-selbständige und unselbständige Bestandteile; körperliche und unkörperliche Sachen; verbrauchbare und nichtverbrauchbare Sachen) in Folge von c. 1290 nach dem jeweiligen Zivilrecht richten, soweit nicht das kanonische Recht anderes verfügt. Die Frage dürfte im Ergebnis zu bejahen sein: einerseits aus dem teleologischen Argument der intendierten Konfor­mität des kirchlichen mit dem jeweiligen staatlichen Vermögensrecht und an­dererseits deshalb, weil sich die Frage der Begründung, der Aufhebung bzw. des Bestehens konkreter vermögensrechtlicher Rechtsverhältnisse zu aller­meist anläßlich der Setzung von Rechtsakten bzw. des Abschlusses von Ver­trägen gemäß c. 1290 stellt.

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