Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

68 H. PREE Gottesdienst bestimmt sind (c. 1171). Nur eine benedictio constitutiva (nicht auch eine benedictio invocativa) bewirkt diese Zweckbestimmung, so daß dieser Gegenstand ab der Segnung für den Gottesdienst gewidmet ist und im übrigen gewissen Gebrauchsbeschränkungen unterliegt. Zu den heiligen Sachen gehören insbesondere die geweihten Kirchen (cc. 1205, 1214), Altäre (c. 1237 § 1), Friedhöfe (c. 1240), manche Kirchen­geräte wie Glocken und Kelche. Res sacrae können aber auch im Eigen­tum nichtkirchlicher physischer oder juristischer Personen stehen. Auch in diesem Fall gelten kirchenrechtliche Sonderbestimmungen (Ersitzung: c. 1269, Gebrauch: c. 1211, Erhaltung: c. 1220 § 2). Die Sonderregelun­gen für res sacrae finden sich im Liber IV CIC: Damit bringt der Gesetz­geber zum Ausdruck, daß bei diesen Sachen der vermögensrechtliche Aspekt in den Hintergrund zu treten hat zugunsten der gottesdienstlichen Zweckbestimmung. Für Reliquien und heilige Bilder bestehen eigene Vorschriften (cc. 1188-1190). Die res sacrae sind strafrechtlich gegen Profanierung geschützt (c. 1376). Die Gebrauchsbeschränkungen der res sacrae im rechtsgeschäftlichen Verkehr gehen auch beim Wechsel des Eigentümers nicht verloren. Die Weihung oder Segnung darf im Preis, insbesondere im Kaufpreis einer Sache, nicht berücksichtigt werden (vgl. cc. 149 § 3; 1380). Nur faktisch in gottesdienstlichem Gebrauch stehende Sachen (die einer Weihung oder konstitutiven Segnung nicht bedürfen, wie z. B. das Weihrauchfaß) fallen nicht unter den Rechtsbegriff der res sacra mit dessen Rechtsfolgen, können aber unter bestimmten Gesichtspunkten von kirchenrechtlichen Regelungen erfaßt sein, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, wie z. B. c. 555 § 1,3° und § 3; c. 562. Von den res sacrae bzw. res mixtae zu unterscheiden sind Reliquien (vgl. c. 1190 §§ 1 und 2), Bilder in Kirchen, die sich großer Verehrung beim Volk erfreuen (c. 1190 § 3) sowie Votivgaben (vgl. c. 1234 § 2), für welche Sonderbestimmungen gelten.34 Innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung dienen diese Unterscheidungen zur Beurteilung der Ein- schlägigkeit anzuwendenden Rechts (z. B. Einschlägigkeit des Liber V CIC); darüber hinaus dienen sie zur Kompetenzabgrenzung von kirch­licher und staatlicher Zuständigkeit. Dabei ist zu beachten, daß sich die kirchenrechtlichen Kompetenzkriterien nicht mit denen des staatlichen Rechts decken müssen. Für den CIC vgl. insbesondere c. 1401,1°35; im 34 Hans HEIMERL - Helmuth PREE, Handbuch (Anm. 22) 601 f. (Rdn. 5/1133) und 1264-1267. 35 Vgl. Klaus LÜDICKE, MK c. 1401, Rdn. 2 f.

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