Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT 63 Soweit die österreichischen Vorschriften nicht konform mit den kirchlichen sind, muß jeweils geklärt werden, ob die Kirche die österrei­chische Regelung als für sie — unter dem Aspekt der Vertragstreue zum Konkordat — tragbar akzeptiert oder ob eine Änderung nötig ist. In Anlehnung an den Aufbau der profanen Studien ist auch das Theo­logiestudium in Österreich 2-stufig gegliedert (Magisterium-Doktorat), während das kirchliche Hochschulrecht einen drei-stufigen Aufbau (Bac- calaureat-Licentiat-Doktorat) vorsieht. Auch ist die Mindestdauer des ös­terreichischen Doktoratsstudiums gegenüber den kirchlichen geringfügig verkürzt. Dies wurde herkömmlicherweise damit begründet, daß in Ös­terreich einiges, was in anderen Ländern im philosophischen Abschnitt des Theologiestudiums geboten wird, bereits am Gymnasium gelehrt wird. Jedenfalls hat der kirchliche Vertragspartner des Konkordates diese Situation bei Konkordatsabschluß vorgefunden und offensichtlich ihr Fortbestehen bis zum heutigen Tag akzeptiert. Während man in den Jah­ren nach dem Erlaß der Apostolischen Konstitution “Deus scientiarum Dominus” eine Reihe anderer Fakultäten aus dem Elenchus der vom Hl. Stuhl anerkannten Fakultäten gestrichen hat (weil sie der zit. Konstituti­on nicht entsprochen haben), finden wir die Fakultäten von Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck weiterhin in diesem Verzeichnis.17 Ehrendoktorate. Gelegentlich kann sich auch die Frage ergeben, was zu den Studienvorschriften, bei denen der Staat den kirchlichen Vorga­ben folgen muß, gehört. So hat sich das Bundesministerium erst kürzlich auf eine Anfrage hin auf den Standpunkt gestellt, daß bei Ehrendoktora­ten der Theologie das kirchliche Nihil-obstat einzuholen ist, weil die Or­dinationes zu Sapientia Christiana dies verlangen. D. h. diese Frage wird zur “inneren Einrichtung und zum Lehrbetrieb” im Sinne von Art. V § 1 Abs. 3 Konkordat gerechnet. Neue Entscheidungsstrukturen (1975). Das UOG (Universitätsorgani­sationsgesetz) 197518 hat eine Änderung der universitären Entschei­17 H. SCHWENDENWEIN, Grundfragen der Entwicklung des theologischen Studi­enrechtes in Österreich seit Beginn des 20. Jahrhunderts, in Domus Austriae. FS für Wiesßecker zum 70. Geburtstag , Hrsg. W. Höflechner u. a., Graz 1983, S. 379 not. 46. 18 Universitäts-Organisationsgesetz , BG 11. April 1975, BGBl Nr. 258 über die Or­ganisation der Universitäten idgF.

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