Folia Theologica 7. (1996)
Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität
64 H. SCHWENDENWEIN dungsstrukturen gebracht. Seitdem haben die Professoren in keinem universitären Gremium mehr als die Hälfte der Stimmen. Dies gilt auch für Berufungskommissionen. In vielen Gremien sind die Professoren in der Minderheit (in der Studienkommission nur 1/3).19 Man hat damals einen Paragraphen ins UOG eingefügt (§ 114 UOG) , nach dem in den Gremien der theologischen Fakultäten die Professoren und Dozenten des betreffenden Gremiums einen Beschluß, der ihrer Meinung nach dem Konkordat widerspricht, aufheben können. Die Professoren und Dozenten allein können keinen rechtsverbindlichen Beschluß des Kollegialorgans fassen, aber sie können hindern, daß konkordatswidrige Beschlüsse rechtswirksam werden. Die hier besprochene Norm wurde in das UOG 1993 übernommen. Der zitierte Paragraph hängt mit dem Konkordat zusammen. Der kirchliche Vertragspartner des Jahres 1933 hat die damalige Entscheidungsstruktur vorausgesetzt. Man kann nicht einseitig die innerstaatlichen Vorgaben eines völkerrechtlichen Vertrages ändern, so daß dieser ausgehöhlt wird. Der Staat wollte aus Gründen der Vertragstreue für die Theol. Fakultäten die früheren Entscheidungsstrukturen beibehalten. Die Theologen haben aber gefürchtet, daß sie sich dadurch zu sehr von den anderen Fakultäten abheben und auf längere Sicht in der Universität als Fremdkörper empfunden werden. So hat man sich dann darauf geeinigt, daß die theol. Fakultäten dem UOG unterstellt werden, aber die Möglichkeit der Aufhebung von Beschlüssen in der angeführten Weise vorgesehen. Probleme durch das Universitätsorganisationsgesetz 1993. Das Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG 1993) hat weitere Probleme für die theologischen Fakultäten gebracht. Die Ausweitung der Autonomie der Universität bei gleichzeitiger Verlagerung bisher fakultärer Aufgaben hin zur Gesamtuniversität ist eine der Hauptursachen für diese neuen Probleme. Während die akademische Autonomie früher vorwiegend bei der Fakultät lag, liegen nunmehr viele Befugnisse bei der Gesamtuniversität. Viele Dinge werden künftighin von Organen der Gesamtuniversität entschieden, die früher vom Ministerium bzw. zwischen Ministerium und Fakultät geregelt wurden. 19 H. SCHWENDENWEIN, Aktuelle Rechtsfragen theologischer Fakultäten in Österreich 1969-1993, in luri Canonico Promovendo (FS Schmitz), Hrsg. W. Ay- mans u. a., Regensburg 1994, S. 478.