Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

62 H. SCHWENDENWEIN Die Ordnung der Studien. Der andere Punkt der kirchlichen Ingerenz ist der der Studienvorschriften. Die Republik Österreich hat sich im Konkordat Art. V § 1 Abs. 3 verpf­lichtet, die innere Einrichtung und den Lehrbetrieb der staatlichen theologis­chen Fakultäten nach den jeweiligen kirchlichen Vorschriften zu gestalten. Die Studienvorschriften des staatlichen Bereiches sind, wie folgt, gegliedert: Außer dem für sämtliche universitären Studien maßgeblichen allgemeinen Hochschulstudiengesetz (AHStG)13 hat der österreichische Gesetzgeber für die verschiedenen Studienrichtungen diese speziell re­gelnde Gesetze erlassen (z. B. Bundesgesetz für geisteswissenschaftliche Studienrichtungen). Dementsprechend gibt es auch zwei verschiedene Gesetze für das Theologiestudium, eines für das der katholischen14 und eines für das der Evangelischen Theologie. Auf der Basis dieser Gesetze, die legislative Akte sind und der Be­schlußfassung durch das Parlament bedürfen, erläßt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg für jede Studien­richtung15 eine Studienordnung. In diesen Studienordnungen16 finden sich die Mindeststundenzahlen, die für die einzelnen Fächer verlangt werden. Außerdem erstellt jede Fakultät einen Studienplan, doch ist sie dabei an die Vorgaben der eben genannten Gesetze und Verordnungen gebunden, so daß ihr Gestaltungsspielraum sehr gering ist. Auf Grund der oben referierten Konkordatsbestimmung müssen die für die katholisch-theologischen Fakultäten geltenden staatlichen Studi­envorschriften den Erfordernissen des kirchlichen Studienrechtes ent­sprechen. Um dem zu genügen, gibt es sowohl bei Veränderungen der kirchli­chen Rechtslage (z. B. bei Inkrafttreten der Apostolischen Konstitution “Sapientia Christiana” ) als auch bei einschlägigen Neuerungen im staat­lichen Hochschulrecht Fühlungnahmen zwischen den staatlichen und den kirchlichen Stellen. 13 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BG 15. Juli 1966, BGBl Nr. 177 i. d. g. F. 14 BG 10. Juli 1969 über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl Nr. 293/1969. 15 H. SCHWENDENWEIN, Die Universität im Spannungsfeld von Kirche und Staat, Sitzungsberichte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Philosop­hisch-Historische Klasse, 516. Band, Wien 1988, S. 15. 16 Vgl. z. B. BGBl 86, 1971; 87/1971; 88/1971, 89/1971.

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