Folia Theologica 7. (1996)

Hugo Schwendenwein: Die rechtliche Verrankerung der Theologie an der österreichischen Universität

THEOLOGIE AN DER ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄT 61 Bei all dem gibt es aber zwei Besonderheiten, durch die sich die Ka­tholisch-Theologischen Fakultäten von den anderen Staatsfakultäten un­terscheiden. Die eine betrifft das lehrende Personal, die andere die Ordnung des Studiums. Die akademischen Lehrer. Niemand kann an der Theologischen Fa­kultät ohne kirchliches Placet lehren. Dabei werden aber die Lehrenden genau so wie an anderen Fakultäten nicht von der Kirche bestellt, sondern vom Staat. Nur gibt es im Bestel­lungsverfahren einen Punkt, an dem der Bischof gefragt werden muß6. Wenn er zustimmt, geht das Bestellungsverfahren weiter, wenn er non placet sagt, wird der Akt abgelegt und, so weit es sich um die Besetzung einer Planstelle handelt, ein anderer Kandidat für diese in die Auswahl gezogen. Wenn ein bereits ernannter Professor in Gegensatz mit den kirchli­chen Vorstellungen gerät und vom Bischof für untragbar erklärt wird7, so kann er nicht mehr an der Kath.-Theol. Fakultät lehren8. Das Konkordat bestimmt, daß er, wenn er keine andere Verwendung im Staatsdienst fin­det, zu pensionieren ist9. Es hat seit dem Krieg (in 50 Jahren) vier solche Fälle gegeben. Dozenten beziehen als solche kein staatliches Gehalt, sie verlieren im Falle der kirchlichen Beanstandung die Lehrbefugnis, eben­so Lehrbeauftragte. Anmerken möchte ich, daß die zuletzt zitierte Konkordatsbestimmung auch für die Religionsprofessoren gegolten hat. Doch wurde für diese im Schulvertrag 196210 eine Neuregelung getroffen11: im Falle des Entzuges der kirchlichen Ermächtigung verlieren sie ihre beamtenrechtliche Stel­lung, außer, wenn sie im pensionsfähigen Alter oder krankheitshalber pensionsfähig sind und in den Ruhestand übertreten12. 6 Vgl. Konkordat Art. V § 3. 7 J. B. HARING, Kommentar zum neuen österreichischen Konkordat, Innsbruck- Wien-München 1934, S. 29. 8 KLECATSKY-WEILER, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien 1958, S. 241. 9 Vgl. Konkordat Art. V § 4. 10 Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich v. 9. Juli 1962, BGBl Nr. 273, zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen. 11 Vgl. H. SCHWENDENWEIN, Religion in der Schule, Graz-Wien-Köln 1980, S. 98 und S. 25. 12 Nur in diesen Fällen erhalten sie die Beamtenpension. Ansonsten müssen sie sich um eine andere Form des Lebensunterhaltes bemühen.

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