Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

232 J. AMMER Erwähnenswert erscheint auch noch die Tatsache, daß in UDG 83, wo den Kardinalen die Wahl des für das Wohl der Kirche Geeignetsten ans Herz gelegt wird, im Vergleich zu RPE 84 die Worte “etiamsi extra Collegium Cardinalium versetur” eingefügt wurden. Dies zeigt, daß der Gesetzgeber sich sehr wohl bewußt ist27, daß es auch außerhalb des Kardinalskollegiums, das ja ausschließlich aus vom Papst besonders aus­erwählten Mitgliedern besteht (can. 351 § 1/CIC), durchaus Personen gibt, die würdig und geeignet sind, das Amt des obersten Hirten der Kir­che auszuüben. Die Eidesformeln schließlich (UDG 48 und 53) wurden entsprechend angepaßt (unverändert blieb jedoch UDG 66), indem der Hinweis auf die jetzt geltende Konstitution eingefügt wurde, anderseits aber historisch bedingte Inhalte wie das Versprechen, sich durch kein “Veto” und keine “Exclusive” seitens einer weltlichen Autorität beeinflussen zu lassen, entfallen sind (vgl. RPE 49 und UDG 53). ***** Zusammenfassend läßt sich bezüglich der Apostolischen Konstitution «Universi Dominici Gregis» feststellen, daß ihr Erlaß in Form einer “ex- integro”-Regelung zu möglichst klaren Rechtsverhältnissen im Falle der Sedisvakanz und der notwendigen Wahl eines neuen Papstes beiträgt. Einschneidende textliche Änderungen — bei aller Treue zu den entspre­chenden Konstitutionen der Vorgängerpäpste — liegen in der Errichtung der neuen “Domus Sanctae Marthae” begründet, die eine bequemere Un­terbringung der Kardinäle während der Papstwahl gestattet. Nicht nur da­durch, sondern auch wegen der raffinierteren technischen Möglichkeiten sind gewisse neue Probleme der Geheimhaltung entstanden, um die die Konstitution ausdrücklich besorgt ist (UDG 43, 44, 45, 51, 55-58). Dar- überhinaus drückt sie in besonders offenkundiger Weise das Verständnis 27 Dies ist m.E. auch ein wichtiges Argument gegen Kritiker, von denen häu­fig geäußert wird, daß der Papst durch die Auswahl der Kardinäle einen zu großen Einfluß auf die Wahl seines Nachfolgers habe, zumal in jetziger Zeit, da die überwiegende Mehrheit der wahlberechtigten Kardinäle von Johannes Paul II. kreiert wurde. Gegen solche Kritik ist ferner zu sagen, daß er schließlich auch bewußt die Festlegung von 120 Kardinälen nicht überschritten hat (UDG 33), obwohl er dadurch seinen Einfluß noch ver­größern könnte. Und schließlich liegt es schon gar nicht in seiner Hand, wieviele Plätze jeweils im Kardinalskollegium durch Tod vor Erreichen der Altersgrenze frei werden, auf die er neue Kardinäle zu berufen hat, um die Zahl der Wähler möglichst immer nahe bei 120 zu halten.

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