Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

PAPSTWAHLGESETZ 231 versammeln sich die wahlberechtigten Kardinale am Morgen des Tages, an dem die Wahlhandlungen beginnen, nach Möglichkeit in der Peters­basilika (vgl. auch schon RPE 49), um dort — dieser Hinweis ist neu — die Votivmesse “pro eligendo Papa” zu feiern. Beispielhaft beginnen so die Kardinäle das Wahlgeschehen mit derselben Messe, wie sie auch in den einzelnen Diözesen und Gemeinden abgehalten werden soll. Wie schon vorher in “Vacantis Apostolicae Sedis” Nr. 98 24 und RPE 85 be­trachtet auch UDG die Papstwahl als Akt der ganzen Kirche (UDG 84), die sich allerorten im Gebet daran beteiligen soll, und zwar schon ab Eintritt der Sedisvakanz25, verstärkt aber beim Beginn der Wahlhand­lungen (vgl. auch UDG 85). Der Einschub der neuen Nummer 85 ist Ausdruck des Willens des päpstlichen Gesetzgebers, auch den über 80jährigen Kardinälen noch eine höchst sinnvolle Aufgabe im engeren Kontext der Papstwahl zuzuweisen, indem sie als Anführer der Gebets­gemeinschaft des Gottesvolkes ihren Mitbrüdern im Kardinalat, die wäh­len dürfen, den Beistand und die Erleuchtung Gottes erflehen (vgl. auch Einleitung zu UDG)26. Aber auch in anderer Weise, die nicht weniger wichtig erscheint, sind die nicht mehr wahlberechtigten Kardinäle einge- laden, jedoch nicht verpflichtet (vgl. UDG 7), an den “congressiones Conclave praeeuntes” (Einleitung zu UDG), d.h. den auch “Congre­gationes praeparatoriae” (UDG 11) genannten “Congregationes Genera­les” teilzunehmen. Hier handelt es sich zwar um keine Neuerung, doch hebt ein eigener Passus der Einleitung diesen Beitrag der vor Eintritt der Sedisvakanz bereits 80 Jahre alt gewordenen Kardinäle ausdrücklich her­vor. 24 Hier wurden die Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und sonstigen Prälaten der Kirche aufgefordert, die Gläubigen nicht nur zu häufigem Gebet zu er­mahnen, sondern auch zum Fasten: "... observantiam (prout circumstantiae pensandae suaserint) ieiuniorum". 25 UDG 84 ist gegenüber RPE 85 um die Betonung der ausdrücklichen Gebets­aufforderung schon bei Beginn der Sedisvakanz sowie durch Zitate aus den Evangelien ergänzt worden. Theologisch interessant ist die Ersetzung der Bezeichnung des Papstes als "Caput" der Kirche (RPE 85) durch "Pa­pa" (UDG 84). Haupt der Kirche ist in der Tat Christus, der Papst hingegen "Haupt des Bischofskollegiums" (vgl. can. 331/CIC und can. 43/CCEO so­wie UDG 88). 26 Der Inhalt von UDG 85 findet sich bereits in der Einleitung (7. Absatz) zur Konstitution. Durch die Aufnahme unter die Normen selbst hat die Mate­rie einen noch verbindlicheren Charakter bekommen.

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