Folia Theologica 7. (1996)
Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar
PAPSTWAHLGESETZ 231 versammeln sich die wahlberechtigten Kardinale am Morgen des Tages, an dem die Wahlhandlungen beginnen, nach Möglichkeit in der Petersbasilika (vgl. auch schon RPE 49), um dort — dieser Hinweis ist neu — die Votivmesse “pro eligendo Papa” zu feiern. Beispielhaft beginnen so die Kardinäle das Wahlgeschehen mit derselben Messe, wie sie auch in den einzelnen Diözesen und Gemeinden abgehalten werden soll. Wie schon vorher in “Vacantis Apostolicae Sedis” Nr. 98 24 und RPE 85 betrachtet auch UDG die Papstwahl als Akt der ganzen Kirche (UDG 84), die sich allerorten im Gebet daran beteiligen soll, und zwar schon ab Eintritt der Sedisvakanz25, verstärkt aber beim Beginn der Wahlhandlungen (vgl. auch UDG 85). Der Einschub der neuen Nummer 85 ist Ausdruck des Willens des päpstlichen Gesetzgebers, auch den über 80jährigen Kardinälen noch eine höchst sinnvolle Aufgabe im engeren Kontext der Papstwahl zuzuweisen, indem sie als Anführer der Gebetsgemeinschaft des Gottesvolkes ihren Mitbrüdern im Kardinalat, die wählen dürfen, den Beistand und die Erleuchtung Gottes erflehen (vgl. auch Einleitung zu UDG)26. Aber auch in anderer Weise, die nicht weniger wichtig erscheint, sind die nicht mehr wahlberechtigten Kardinäle einge- laden, jedoch nicht verpflichtet (vgl. UDG 7), an den “congressiones Conclave praeeuntes” (Einleitung zu UDG), d.h. den auch “Congregationes praeparatoriae” (UDG 11) genannten “Congregationes Generales” teilzunehmen. Hier handelt es sich zwar um keine Neuerung, doch hebt ein eigener Passus der Einleitung diesen Beitrag der vor Eintritt der Sedisvakanz bereits 80 Jahre alt gewordenen Kardinäle ausdrücklich hervor. 24 Hier wurden die Patriarchen, Erzbischöfe, Bischöfe und sonstigen Prälaten der Kirche aufgefordert, die Gläubigen nicht nur zu häufigem Gebet zu ermahnen, sondern auch zum Fasten: "... observantiam (prout circumstantiae pensandae suaserint) ieiuniorum". 25 UDG 84 ist gegenüber RPE 85 um die Betonung der ausdrücklichen Gebetsaufforderung schon bei Beginn der Sedisvakanz sowie durch Zitate aus den Evangelien ergänzt worden. Theologisch interessant ist die Ersetzung der Bezeichnung des Papstes als "Caput" der Kirche (RPE 85) durch "Papa" (UDG 84). Haupt der Kirche ist in der Tat Christus, der Papst hingegen "Haupt des Bischofskollegiums" (vgl. can. 331/CIC und can. 43/CCEO sowie UDG 88). 26 Der Inhalt von UDG 85 findet sich bereits in der Einleitung (7. Absatz) zur Konstitution. Durch die Aufnahme unter die Normen selbst hat die Materie einen noch verbindlicheren Charakter bekommen.