Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

PAPSTWAHLGESETZ 225 daß nicht mehr in allen Fällen die Hinzufügung von einer Stimme zur Gültigkeit der Papstwahl verlangt ist.14 Eine weitere wichtige Änderung stellt UDG 74 und 75 im Verhältnis zu RPE 76 dar, was das Vorgehen bei mehreren nicht erfolgreichen Wahlgängen angeht. In RPE 76 war vorgeschrieben, daß nach erfolglo­sen Wahlgängen an drei Tagen ein Tag Unterbrechung zum Gebet, zur Besprechung unter den Kardinälen und zu einer “adhortatio spiritualis” durch den ersten Kardinaldiakon eingeschoben werden mußte. Danach wurden erneut bis zu sieben Wahlgänge durchgeführt. Blieben diese ohne Wahlergebnis, erfolgte wieder eine Unterbrechung, in der u.a. der erste Kardinalpriester eine “geistliche Ermahnung” halten mußte. Waren auch die darauf folgenden bis zu sieben Wahlgänge ohne Resultat geblieben, trat wieder eine Unterbrechung zu denselben oben beschriebenen Zwe­cken ein, wobei nunmehr der erste der Kardinalbischöfe eine “Ermah­nung” an seine Mitwähler zu halten hatte. Unmittelbar danach befragte dann aber bereits der Kardinalkämmerer die Wähler über die weitere Vorgehensweise. Nach UDG 74 jedoch sind auch nach der “Adhortatio” des ersten Kardinalbischofs erneut sieben Wahlvorgänge durchzuführen, und erst nach deren ergebnislosem Verlauf bespricht sich der Kämmerer 14 Es bleibt allerdings eine gewisse Unklarheit bezüglich des Berechnungs­modus wegen der hergebrachten, aber dennoch eigenartigen Ausdrucks­weise bestehen, wie die folgenden zwei Beispiele zeigen: a) Die Zahl der wählenden Kardinale sei 118. Ein Drittel aus 118 sind 39 1/3, zwei Drittel 78 2/3. Eine Stimme mehr sind 79 2/3. Sind nun 79 oder 80 Stimmen für die Gültigkeit der Wahl erforderlich? Es ist aufgrund der Bestimmung, daß bei Teilbarkeit durch drei die einfache Zwei-Drittelmehr­heit genügt, zu vermuten, daß 79 Stimmen ausreichend sind, da sie auf je­den Fall mehr als mathematische zwei Drittel (78 2/3) sind. b) Die Zahl der wählenden Kardinäle sei 119. Ein Drittel aus 119 ist 39 2/3, zwei Drittel 79 1/3. Eine Stimme mehr sind 80 1/3. Sind nun 80 oder 81 Stimmen erforderlich? Auch hier ist wohl zu vermuten, daß 80 Stimmen ausreichend sind. Würde man nämlich auch hier die höhere Anzahl an Stimmen, d.h. 81, verlangen, so wäre dies eine im Vergleich zu einer ohne Rest durch drei teilbaren Wählerzahl (z.B. liegt bei 120 Wählern die Zwei­drittelmehrheit bei 80 Stimmen) imgerechtfertigte Hürde. Die Aussage, bei Nichtteilbarkeit durch drei sei eine Stimme mehr erforderlich, muß also konkret bedeuten: es sind mathematisch zwei Drit­tel zu berechnen und diese nach oben zu runden; oder auch: es sind ma­thematisch zwei Drittel zu berechnen, die Bruchteile zu streichen und 1 hinzuzuzählen.

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