Folia Theologica 7. (1996)

Josef Ammer: Neues im neuen Papstwahlgesetz "Universi Dominici Gregis" - ein Kurzkommentar

224 J. AMMER heit von zwei Dritteln der Wählerstimmen für eine erfolgreiche Papst­wahl erforderlich ist; c) die Rückführung der strengen Abgeschiedenheit des Konklave auf ihren eigentlichen Sinn, nämlich die Betonung der allerhöchsten Verantwortlichkeit, welche die Wahl des Papstes als der höchsten geistlichen Autorität mit sich bringt, wobei sich die ganze Kir­che als an dieser geistlichen Aktion beteiligt zu begreifen hat. Erzbischof Mejia hat in seiner Darlegung der Neuerungen einen einzi­gen rechtlich enorm relevanten Gesichtspunkt angeschnitten, nämlich un­ter b) die Wahl des Papstes durch Stimmzettel, wobei eine Zwei-Drittel- Mehrheit erforderlich sei. Doch zeigt ein Vergleich mit RPE und eine genaue Lektüre von UDG noch zusätzliche wesentliche Aspekte auf, die in diesem Zusammenhang nicht vernachlässigt werden dürfen. RPE 65 bestimmte, daß für die Gültigkeit der Papstwahl zwei Drittel der Wählerstimmen plus eine Stimme notwendig waren.13 In UDG 62 werden präzisere Anordnungen getroffen: Zur gültigen Wahl des Papstes sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich. Wenn aber die Zahl der anwesenden Kardinäle nicht in drei gleiche Teile dividierbar sein sollte, ist eine Stimme mehr notwendig. Damit ist klar, 13 Durch diese eine Stimme mehr wollte bereits Pius XII. in Nr. 68 der Kon­stitution "Vacantis Apostolicae Sedis" (vgl. AAS 38 [1946] 65-99, hier: 87) sicherstellen, daß der Gewählte auch dann als mit Zweidrittelmehrheit ge­wählt gelten konnte, wenn er sich selbst gewählt haben sollte, "weil nie­mand sich jemals selbst wählen oder sich selbst die Stimme geben kann". Dennoch war aber der aus dem Kreis der im Konklave anwesenden Kar­dinäle zum Papst Gewählte zur Anzahl der Wähler hinzuzurechnen. Papst Johannes XXIII. hatte in Nr. XV seines Motu Proprio "Summi Pontificis Electio" (vgl. AAS 54 [1962] 632-640, hier: 638-639) die Bestimmung dahin­gehend modifiziert, daß die eine Stimme zusätzlich zur Zweidrittel­mehrheit nur notwendig war, wenn die Zahl der Wähler nicht ohne Rest durch drei teilbar war. Offenbar war er der Auffassung, daß es bei Wahlen durchaus als üblich anzusehen ist, daß jemand, der aktives und passives Wahlrecht zugleich hat, sich selber wählen kann. Johannes Paul II. scheint ähnlicher Meinung, wenn er in der Einleitung seiner Konstitution schreibt, er habe die Wahlform unter anderem revidiert, um sie den "Wertvorstel­lungen der modernen Kultur" anzupassen.

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