Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
108 P. ERDŐ früheren Initiativen wurde dieses Problem im Mai 1994 für das Jahr 1994 in einer Regierungsverordnung grösstenteils gelöst42. Die kirchlichen Pensionsanstalten bekommen — im Sinne der Verordnung — eine regelmäßige staatliche Unterstützung, die einen Zuschuß für die zu niedrigen priesterlichen Renten ermöglicht. Diejenigen Ordensleute also, die im Dienst einer Diözese als Priester gearbeitet haben, bekommen die kirchliche Pension von der Diözese (sicherlich nur nach der Erfüllung des im Partikularkirchenrecht vorgeschriebenen Alters; dieses Alter beträgt in der Erzdiözese Esztergom-Budapest aber auch in den anderen Diözesen 75 Jahre; bei Erreichen dieses Alters müssen die Pfarrer nach der Vorschrift des allgemeinen Kirchenrechts abdanken — vgl. can. 538 § 3 —, aber in den ungarischen Diözesen können sie vor diesem Alter rein aus Altersgründen nicht in Pension gehen). Darüber hinaus bekommen sie auch eine bescheidene Summe (als Ergänzung) von der staatlichen Sozialversicherung, und zwar von dem staatlich geltenden Pensionsalter (momentan in Ungarn: für Männer 60 Jahre, für Frauen 55 Jahre; es wird eine Erhöhung dieses Alters vorbereitet). Diese Minimalpension beziehen auch diejenigen Ordensleute, die keine kirchliche Rente bekommen, so z. B. diejenigen Ordensleute (bzw. diejenigen Mitglieder der ungarischen Provinzen von größeren Ordensgemeinschaften), die — aufgrund der Entscheidung der Ordensoberen — lange Jahrzehnte im Ausland verbracht haben, aber keine ausländische Rente erhalten und nach Ungarn zurückgekehrt sind43. Diese Minimalrente bekommen die betagten Ordenspersonen unabhängig davon, ob jemand für sie einen Pensionsbeitrag bezahlt hat oder nicht. 2. Höhere Renten für einige Kategorien der Ordensleute Die als Lehrer oder sonst mit staatlich-rechtlichen Arbeitsvertrag tätigen Ordensleute müssen von ihrer Arbeitsstelle aus nach den allgemeinen Vorschriften des Rechtes bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Die Beiträge werden auch nach den Vorschriften des staatlichen Rechtes bezahlt (6% von dem Monatsgehalt, sonst muß der Arbeitgeber — wie oben gesagt — auch 44% des Bruttoeinkommens des Angestellten für die Sozialversicherung einzahlen; aus dieser Summe bekommt einen großen Teil auch der Rentenversicherungsfonds). Die so angestellten Or42 Regierungsverordnung Nr. 75/1994. (V. 17.) Korm. 43 A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója 3.