Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 109 denspersonen werden eine Rente bekommen, die ihrem Einkommen und ihrem Arbeitsverhältnis entspricht. Für die Dienstzeit auch bei solchen höheren Renten wird auch die Zeit berücksichtigt, die der Betroffene ohne ein solches staatlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, aber als kirchliche Person, bzw. als Ordensperson verbracht hat. Bei dieser Rechnung wird auch die Zeit des Noviziats berücksichtigt44. Schließlich ist anzumerken, daß auch diejenigen kirchlichen Personen, die kein staatlich-rechtliches Arbeitsverhältnis haben, eine Invalidenversorgung durch den öffentlichen Rentenversicherungsfonds bekommen können, falls sie dauerhaft krank werden45. IV. ZUSAMMENFASSUNG Aus dem Gesagten können einige Folgerungen gezogen werden: 1) Die Mitglieder der Ordensinstitute, Säkularinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie die Novizen und die eine Probezeit verbringenden Kandidaten haben eine Sozialversicherung, die sich sowohl auf die Gesundheitsversicherung, als auch auf die Sicherung einer minimalen Pension erstreckt. Krankengeld können aber die kirchlichen Personen, die kein staatlich-rechtliches Arbeitsverhältnis haben, nicht bekommen. 2) Die nach dem staatlichen Recht angestellten Ordenspersonen haben zwar sowohl Krankengeld als auch Anspruch auf eine höhere Rente; für diese Personen muß aber der Arbeitgeber einen hohen Beitrag der Sozialversicherung bezahlen. 3) Die technische Unterscheidung der ungarischen Gesetze zwischen kirchlichen Personen und kirchlichen Angestellten ist bis heute aktuell geblieben und gibt sogar der Kirche selbst einen Anlaß zu Reflektieren, ob die neue kirchliche Gesetzgebung den grundlegenden sozialen Unterschied richtig wahrnimmt, der zwischen den sich durch eine Ganzhingabe endgültig für den kirchlichen Dienst widmenden und den anderen in der Kirche tätigen Christen besteht. 44 Siehe den modifizierten Text des Gesetzes Nr. II: 1975, schon seit der Änderung, die durch die Verordnung des Ministerrats Nr. 89/1990. (V. 1.), §§ 167-169,177, j) durchgeführt wurde. 45 Vgl. A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója 3.