Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 109 denspersonen werden eine Rente bekommen, die ihrem Einkommen und ihrem Arbeitsverhältnis entspricht. Für die Dienstzeit auch bei solchen höheren Renten wird auch die Zeit berücksichtigt, die der Betroffene ohne ein solches staatlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, aber als kirchli­che Person, bzw. als Ordensperson verbracht hat. Bei dieser Rechnung wird auch die Zeit des Noviziats berücksichtigt44. Schließlich ist anzumerken, daß auch diejenigen kirchlichen Perso­nen, die kein staatlich-rechtliches Arbeitsverhältnis haben, eine Invali­denversorgung durch den öffentlichen Rentenversicherungsfonds bekom­men können, falls sie dauerhaft krank werden45. IV. ZUSAMMENFASSUNG Aus dem Gesagten können einige Folgerungen gezogen werden: 1) Die Mitglieder der Ordensinstitute, Säkularinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens sowie die Novizen und die eine Probezeit ver­bringenden Kandidaten haben eine Sozialversicherung, die sich sowohl auf die Gesundheitsversicherung, als auch auf die Sicherung einer mini­malen Pension erstreckt. Krankengeld können aber die kirchlichen Perso­nen, die kein staatlich-rechtliches Arbeitsverhältnis haben, nicht bekom­men. 2) Die nach dem staatlichen Recht angestellten Ordenspersonen haben zwar sowohl Krankengeld als auch Anspruch auf eine höhere Rente; für diese Personen muß aber der Arbeitgeber einen hohen Beitrag der Sozial­versicherung bezahlen. 3) Die technische Unterscheidung der ungarischen Gesetze zwischen kirchlichen Personen und kirchlichen Angestellten ist bis heute aktuell geblieben und gibt sogar der Kirche selbst einen Anlaß zu Reflektieren, ob die neue kirchliche Gesetzgebung den grundlegenden sozialen Unter­schied richtig wahrnimmt, der zwischen den sich durch eine Ganzhinga­be endgültig für den kirchlichen Dienst widmenden und den anderen in der Kirche tätigen Christen besteht. 44 Siehe den modifizierten Text des Gesetzes Nr. II: 1975, schon seit der Än­derung, die durch die Verordnung des Ministerrats Nr. 89/1990. (V. 1.), §§ 167-169,177, j) durchgeführt wurde. 45 Vgl. A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója 3.

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