Folia Theologica 6. (1995)

Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn

ORDENSLEUTE UND SOZIALVERSICHERUNG 103 braucht (praktisch nur in can. 1405 § 3, 3°)29. Für die Anwendung einer gewissen Bestimmung (§ 7 /1/ Nr. 35) desselben Gesetzes wird aber fest­gelegt, daß man in jenem Kontext über die in der allgemeinen Definition bezeichneten Personen hinaus, auch diejenigen als kirchliche Personen zu betrachten hat, die für ihre, für eine Kirche geleisteten kirchlichen Dienste von der betroffenen Kirche eine regelmäßige, monatliche Bezah­lung erhalten.30 Für die Anwendung der Rechtsnormen über die Sozialversicherung gilt wieder ein besonderes Prinzip. In einem Brief vom 15. Oktober 1992 des für die Beziehungen mit den Kirchen zuständigen Ministeriums für Bildung und Unterricht an die Generaldirektion der Sozialversicherung31 wird eine Liste der verschiedenen Kategorien gegeben, die für die So­zialversicherung als „kirchliche Personen” gelten. Auf dieser Liste stehen zwei Gruppen von „Ordensleuten”: 1) Die Mitglieder der in Ungarn tätigen männlichen oder weiblichen „geistlichen Orden” vom Anfang des Noviziats, so lange bis sie in kirch­lichem Dienst stehen. 2) Unabhänging von der Staatsbürgerschaft alle männlichen oder weiblichen Ordenspersonen, die in Ungarn für längere Zeit in kirchli­chem Dienst stehen, so lange ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist.32 Der Begriff der Ordensleute muß auch in diesem Zusammenhang im oben geschilderten breiteren Sinn verstanden werden. Diejenigen, die z. B. die Probezeit in einer pia unio verbringen oder die Mitglieder eines in Ungarn nicht registierten Säkularinstitutes, die aber an einer ungarischen kirchlichen Stelle arbeiten, gelten für die Sozialversicherung als „kirchli­che Personen”. 29 Vgl. Xaverius OCHOA, Index verborum ac locutionum Codicis Iuris Canonici, Roma 1983, 317. Obwohl das Wort ecclesiasticus im CIC 1917 oft für clericus steht, war es eher ein Gegenteil des status civilis oder des Laienstandes und entsprach somit auch dem status religiosus; vgl. Klaus MÖRSDÖRF, Die Rechtssprache des Codex Iuris Canonici, Paderborn 1937 (Nachdr. 1967), 126- 128. 30 Gesetz Nr. XC: 1991 mit der Modifizierung vom 23. November 1993, § 3, 17. 31 Nr. 36.989/92. VII. 32 Vgl. A MKPK Gazdasági Bizottságának 1994/2. számú tájékoztatója 2.

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