Folia Theologica 6. (1995)
Péter Erdő: Die Ordensleute und die Sozialversicherung in Ungarn
104 P. ERDŐ IL DIE KRANKENVERSICHERUNG 1. Krankenversicherung als staatsbürgerliches Recht und das neue System Wir haben schon angedeutet, daß die Krankenversicherung in Ungarn seit 1975 ein staatsbürgerliches Recht war. Das Modell für diese Lösung war bekanntlich die sowietische Regelung dieser Frage im Jahre 19 3 633. Obwohl man neuerdings bestimmt hat, daß das System der gesundheitlichen Versorgung aufgrund des staatsbürgerlichen Rechtes durch ein Versicherungssystem ab 1. Juli 1992 abgelöst wird, erstrekt sich diese neue Gesundheitsversicherung „auf alle ungarische Staatsbürger, die die Gesetze in Ehren halten”34. Jeder Staatsbürger hat nämlich weiterhin eine Gesundheitsversicherung, aber man kann davon nur Gebrauch machen, wenn man die entsprechende Karte (das heißt den Ausweis) für die Gesundheitsversicherung dem Arzt vorzeigt. Dieser Ausweis wird den Rentnern einfach staatlich zugeschickt und ist sofort gültig. Die Werktätigen müssen die Karte am Arbeitsplatz gültig machen lassen. Dafür werden automatisch vier Prozent ihres Bruttoeinkommens abgezogen. Darüber hinaus muß der Arbeitgeber weitere 44% des Bruttoeinkommens als Beitrag für die Sozialversicherung einzahlen. Dieser hohe Beitrag bezieht sich auf die ganze Sozialversicherung (ärztliche Versorgung, Krankengeld, Pension) und muß immer bezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis nach dem staatlichen Recht besteht. Für kirchliche Personen, die kein Arbeitsverhältnis nach dem staatlichen Recht haben, muß diese Summe nicht einbezahlt werden. Die Studenten bekommen die Gültigmachung ihres Ausweises an der Hochschule, die Künstler beim Kunstfonds. Die übrigen Staatsbürger können diesen Ausweis beim Bürgermeisteramt gültig machen lassen. Für die kirchlichen Personen gelten aber besondere Regeln. Die kirchlichen Personen und diejenigen, die ihre Pension von einer Kirche beziehen (also nicht — oder nicht hauptsächlich — von der allgemeinen staatlichen Rentenversicherung), müssen ihren Ausweis durch die entsprechende Kirche gültig machen lassen. Welches kirchliche Organ ist aber dafür zuständig, und wie muß man für die Gesundheitsversicherung dem Staat bezahlen? — Dies ist je nach den verschiedenen Kategorien der kirchlichen Personen unterschiedlich geregelt. 33 Vgl. TRÓCSÁNYI 1645. 34 Vgl. Begleitbrief des Volkswohlfahrtsministers und des Leiters der Generaldirektion der Sozialversicherung zur Sozialversicherungskarte.