Folia Theologica 4. (1993)
Hugo Schwendenwein: Das Theologische Studium zu Maribor in der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie
64 H. SCHWENDENWEIN Der öffentliche Charakter Der Ausdruck Haus- oder Privat- oder auch bewilligte Lehranstalt, der uns in der Geschichte mitunter begegnet (z. B. im Hofd. v. 2. April 1802, PGS. Bd. 17 S. 54 und v. 8. Februar 1811, PGS. Bd. 36, S. 27 zuf. Emst Mayerhofer’s Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Bd IV, 5. Aufl., Hrsg. A. Pace, Wien 1898, S. 221), darf uns über den öffentlich- rechtlichen Charakter, der diesen Einrichtungen stets zukam, nicht hinwegtäuschen. Man hat solche Termini zuweilen gebraucht, um die betreffenden Studienstätten von den an Universitäten bestehenden theologischen Fakultäten, die Staatsanstalten waren und auch heute noch sind, abzuheben. Es ging hierbei auch darum, die Staatsingerenz wenigstens theoretisch auszugrenzen. Wenn heute die österreichischen Staatskirchen- rechtler die katholische Kirche und ihre Einrichtungen als öffentlichen Rechtes betrachten, so beziehen sie sich dabei nicht nur auf das Konkordat von 1933 sondern vor allem auf jene Stellung, die die Kirche in Österreich schon immer hatte. Das josephinische Staatskirchentum und die Staatskirchenhoheit wurden im Laufe der Zeit abgebaut, die Idee der Freiheit hat sich seit der Revolution von 1848 immer mehr und mehr auch für die Kirche und ihre Einrichtungen durchgesetzt, aber der öffentlich-rechtliche Charakter hat sich erhalten. Man hat im vorigen Jahrhundet von öffentlichen Corporationen gesprochen, heute spricht man von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Diese Stellung, die der Kirche zukommt, wird auch ihren Einrichtungen transponiert. Die Kirche und ihre Einrichtungen —und so auch die Priesterseminarien — werden in der Praxis der österreichischen Behörden häufig als Körperschaften des öffentlichen Rechtes bezeichnet, wobei aber in der Lehre präzisierend hizugefügt werden muß, daß sie zwar weitgehend die Stellung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes genießen (so wie die Republik Österreich, die einzelnen Bundesländer, die Gemeinden, die Kammern, z. B. die Arbeiterkammer, die öffentlichen Sozialversicherungsträger), daß sie aber nicht wie diese der Staatskontrolle (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Rechnungshof) unterliegen. Dieses Aussparen aus der staatlichen Kontrolle ergibt sich aus der Garantie der Freiheit in der Ordnung der inneren kirchlichen Angelegenheit (i. S. von Art 15 des Staatsgrundgesetzes v. 21. Dez. 1867 über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger, der ja auch in Slowenien einmal gegolten